Änderung § 50a BBiG vom 01.04.2012

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§ 50a BBiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 50a BBiG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 50a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 50a Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen


vorherige Änderung

 


Ausländische Berufsqualifikationen stehen einer bestandenen Aus- oder Fortbildungsprüfung nach diesem Gesetz gleich, wenn die Gleichwertigkeit der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz festgestellt wurde.

 



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