Änderung § 7 BBiG vom 01.01.2020

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§ 7 BBiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 7 BBiG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2522
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungszeit


(Text neue Fassung)

§ 7 Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungsdauer


vorherige Änderung

(1) 1 Die Landesregierungen können nach Anhörung des Landesausschusses für Berufsbildung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der Besuch eines Bildungsganges berufsbildender Schulen oder die Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung ganz oder teilweise auf die Ausbildungszeit angerechnet wird. 2 Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden weiter übertragen werden.

(2) 1 Die Anrechnung nach Absatz 1 bedarf des gemeinsamen Antrags der Auszubildenden und Ausbildenden. 2 Der Antrag ist an die zuständige Stelle zu richten. 3 Er kann sich auf Teile des höchstzulässigen Anrechnungszeitraums beschränken.



(1) 1 Die Landesregierungen können nach Anhörung des Landesausschusses für Berufsbildung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der Besuch eines Bildungsganges berufsbildender Schulen oder die Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung ganz oder teilweise auf die Ausbildungsdauer angerechnet wird. 2 Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden weiter übertragen werden.

(2) 1 Ist keine Rechtsverordnung nach Absatz 1 erlassen, kann eine Anrechnung durch die zuständige Stelle im Einzelfall erfolgen. 2 Für die Entscheidung über die Anrechnung auf die Ausbildungsdauer kann der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung Empfehlungen beschließen.

(3) 1 Die Anrechnung
bedarf des gemeinsamen Antrags der Auszubildenden und der Ausbildenden. 2 Der Antrag ist an die zuständige Stelle zu richten. 3 Er kann sich auf Teile des höchstzulässigen Anrechnungszeitraums beschränken.

(4) Ein Anrechnungszeitraum muss in ganzen Monaten durch sechs teilbar sein.


(heute geltende Fassung) 



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