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Änderung § 104 BBiG vom 01.01.2020

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§ 105 BBiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 104 BBiG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2522

(Text alte Fassung)

§ 105 Übertragung von Zuständigkeiten


(Text neue Fassung)

§ 104 Übertragung von Zuständigkeiten


(Textabschnitt unverändert)

Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach diesem Gesetz den nach Landesrecht zuständigen Behörden übertragenen Zuständigkeiten nach den §§ 27, 30, 32, 33 und 70 auf zuständige Stellen zu übertragen.