interne Verweise§ 48 BBiG Zwischenprüfungen (vom 01.01.2020) ... entsprechend der Ausbildungsordnung durchzuführen. Die §§ 37 bis 39 gelten entsprechend. (2) Die Zwischenprüfung entfällt, sofern 1. ...
§ 56 BBiG Fortbildungsprüfungen (vom 01.01.2020) ... Prüfungsausschüsse. § 37 Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 Satz 1 sowie § 39 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 und die §§ 40 bis 42, 46 und 47 sind entsprechend anzuwenden. (2) Der ...
Zitat in folgenden NormenAusbilder-Eignungsverordnung
V. v. 21.01.2009 BGBl. I S. 88
§ 4 AusbEignV Nachweis der Eignung ... die zuständige Stelle einen Prüfungsausschuss. § 37 Absatz 2 und 3, § 39 Absatz 1 Satz 2, die §§ 40 bis 42, 46 und 47 des Berufsbildungsgesetzes gelten ...
Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung (ÖDAPrV)
V. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 366
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2522
Artikel 1 BBMoSG Änderung des Berufsbildungsgesetzes ... § 37 Abschlussprüfung § 38 Prüfungsgegenstand § 39 Prüfungsausschüsse, Prüferdelegationen § 40 Zusammensetzung, ... der berufsschulischen Leistungsfeststellungen dem Antrag beizufügen." 17. § 39 wird wie folgt gefasst: „§ 39 Prüfungsausschüsse, ... Antrag beizufügen." 17. § 39 wird wie folgt gefasst: „ § 39 Prüfungsausschüsse, Prüferdelegationen (1) Für die ... Stelle Prüfungsausschüsse. § 37 Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 Satz 1 sowie § 39 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 und die §§ 40 bis 42, 46 und 47 sind entsprechend anzuwenden. (2) Der ... a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 37 Absatz 2 und 3 sowie § 39 Absatz 2 und die §§ 40 bis 42, 46 und 47 gelten entsprechend." b) In Absatz 4 ...
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