Anlage 1 - Verordnung über die Berufsausbildung für Kaufleute in den Dienstleistungsbereichen Gesundheitswesen sowie Veranstaltungswirtschaft (KflDGVAusbV k.a.Abk.)

V. v. 25.06.2001 BGBl. I S. 1262, 1878; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190
Geltung ab 01.08.2001; FNA: 806-21-1-286 Berufliche Bildung
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Anlage 1 (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann im Gesundheitswesen/zur Kauffrau im Gesundheitswesen


Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 2001 S. 1262ff)

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Zitierungen von Anlage 1 Verordnung über die Berufsausbildung für Kaufleute in den Dienstleistungsbereichen Gesundheitswesen sowie Veranstaltungswirtschaft

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 KflDGVAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KflDGVAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 KflDGVAusbV Zwischenprüfung
... stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im ...
§ 9 KflDGVAusbV Abschlussprüfung
... Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten ...


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