Änderung Anlage 3 Verordnung über die Berufsausbildung für Kaufleute in den Dienstleistungsbereichen Gesundheitswesen sowie Veranstaltungswirtschaft vom 01.06.2016

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Anlage 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2016 geltenden Fassung
Anlage 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190
(Textabschnitt unverändert)

Anlage 3 (zu § 17) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Veranstaltungskaufmann/zur Veranstaltungskauffrau


(siehe BGBl. I 2001 S. 1262ff)






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