§ 13 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2007 geltenden Fassung | § 13 n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2007 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 04.07.2007 BGBl. I S. 1252 |
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(Text alte Fassung) § 13 Berichtsheft | (Text neue Fassung)§ 13 (aufgehoben) |
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. |