Fünfter Teil - Verordnung über die Berufsausbildung für Kaufleute in den Dienstleistungsbereichen Gesundheitswesen sowie Veranstaltungswirtschaft (KflDGVAusbV k.a.Abk.)

V. v. 25.06.2001 BGBl. I S. 1262, 1878; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190
Geltung ab 01.08.2001; FNA: 806-21-1-286 Berufliche Bildung
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Fünfter Teil Schlussvorschriften
§ 22 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann im Gesundheitswesen/zur Kauffrau im Gesundheitswesen
Anlage 2 (aufgehoben)
Anlage 3 (zu § 17) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Veranstaltungskaufmann/zur Veranstaltungskauffrau

Fünfter Teil Schlussvorschriften

§ 22 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft.

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Anlage 1 (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann im Gesundheitswesen/zur Kauffrau im Gesundheitswesen


Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 2001 S. 1262ff)

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Anlage 2 (aufgehoben)


Anlage 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Regelung der Berufsausbildung zum Sport- und Fitnesskaufmann/zur Sport- und Fitnesskauffrau V. v. 4. Juli 2007 BGBl. I S. 1252 m.W.v. 1. August 2007

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Anlage 3 (zu § 17) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Veranstaltungskaufmann/zur Veranstaltungskauffrau


Anlage 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 2001 S. 1262ff)


Text in der Fassung des Artikels 6 VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetz G. v. 24. Mai 2016 BGBl. I S. 1190 m.W.v. 1. Juni 2016



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