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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Berufsausbildung für Kaufleute in den Dienstleistungsbereichen Gesundheitswesen sowie Veranstaltungswirtschaft am 01.08.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2007 durch Artikel 2 der FitnessKfmAusbVRegV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der KflDGVAusbV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2007 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 04.07.2007 BGBl. I S. 1252
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe


Die Ausbildungsberufe

1. Kaufmann im Gesundheitswesen/Kauffrau im Gesundheitswesen,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. Sport- und Fitnesskaufmann/Sport- und Fitnesskauffrau,

(Text neue Fassung)

2. (aufgehoben)

3. Veranstaltungskaufmann/Veranstaltungskauffrau

werden staatlich anerkannt.



§ 3 Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Ausbildung vermittelt in einem zeitlichen Umfang von insgesamt 18 Monaten, verteilt über die gesamte Ausbildungszeit, gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse für eine kaufmännische Berufstätigkeit in den Dienstleistungsbereichen Gesundheitswesen, Sport- und Fitnesswirtschaft oder Veranstaltungswirtschaft gemäß § 4 Nr. 1 bis 6, § 10 Nr. 1 bis 6 und § 16 Nr. 1 bis 6.



(1) Die Ausbildung vermittelt in einem zeitlichen Umfang von insgesamt 18 Monaten, verteilt über die gesamte Ausbildungszeit, gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse für eine kaufmännische Berufstätigkeit in den Dienstleistungsbereichen Gesundheitswesen oder Veranstaltungswirtschaft gemäß § 4 Nr. 1 bis 6 und § 16 Nr. 1 bis 6.

(2) Im Umfang von weiteren 18 Monaten werden, verteilt über die gesamte Ausbildungszeit, unterschiedliche berufsspezifische Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt:

a) für den Kaufmann im Gesundheitswesen/für die Kauffrau im Gesundheitswesen gemäß § 4 Nr. 7 bis 12,

vorherige Änderung nächste Änderung

b) für den Sport- und Fitnesskaufmann/für die Sport- und Fitnesskauffrau gemäß § 10 Nr. 7 bis 14,



b) (aufgehoben)

c) für den Veranstaltungskaufmann/für die Veranstaltungskauffrau gemäß § 16 Nr. 7 bis 14.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9, 14 und 15 sowie 20 und 21 nachzuweisen.



(3) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 sowie 20 und 21 nachzuweisen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 10 Ausbildungsberufsbild




§ 10 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1. der Ausbildungsbetrieb:

1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,

1.2 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen,

1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.4 Umweltschutz,

1.5 Qualitätsmanagement;

2. Geschäfts- und Leistungsprozess:

2.1 betriebliche Organisation,

2.2 Beschaffung,

2.3 Dienstleistungen;

3. Information, Kommunikation und Kooperation:

3.1 Informations- und Kommunikationssysteme,

3.2 Arbeitsorganisation,

3.3 Teamarbeit und Kooperation,

3.4 kundenorientierte Kommunikation;

4. Marketing und Verkauf:

4.1 Märkte, Zielgruppen,

4.2 Verkauf;

5. kaufmännische Steuerung und Kontrolle:

5.1 betriebliches Rechnungswesen,

5.2 Kosten- und Leistungsrechnung,

5.3 Controlling,

5.4 Finanzierung;

6. Personalwirtschaft;

7. Aufbau und Strukturen im Sport;

8. Leistungsangebote;

9. Mittelbeschaffung und Mittelbewirtschaftung;

10. Planung und Organisation von Veranstaltungen;

11. Werbung und Öffentlichkeitsarbeit;

12. Steuerung und Kontrolle der betrieblichen Abläufe;

13. Verwaltung und Pflege von Sporteinrichtungen;

14. Mitgliederorganisation, Kundenberatung und Betreuung.



 
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§ 11 Ausbildungsrahmenplan




§ 11 (aufgehoben)


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Die in § 10 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach den in der Anlage 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.



 
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§ 12 Ausbildungsplan




§ 12 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.



 
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§ 13 Berichtsheft




§ 13 (aufgehoben)


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Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.



 
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§ 14 Zwischenprüfung




§ 14 (aufgehoben)


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(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben oder Fälle in höchstens 180 Minuten in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:

1. Leistungsprozesse im Sport- und Fitnessbereich,

2. Rechnungswesen,

3. Wirtschafts- und Sozialkunde.



 
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§ 15 Abschlussprüfung




§ 15 (aufgehoben)


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(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen Sport- und Fitnesswirtschaft, Planung, Verwaltung und Öffentlichkeitsarbeit sowie in Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch mündlich durchzuführen.

(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:

1. Prüfungsbereich Sport- und Fitnesswirtschaft:

In höchstens 150 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus folgenden Gebieten

a) Leistungsangebote, Märkte und Zielgruppen,

b) kaufmännische Steuerung und Kontrolle,

c) Verkauf von Dienstleistungen und Waren,

d) betriebliche Ablauforganisation,

e) Finanzierung und Mittelbewirtschaftung

bearbeiten und dabei zeigen, dass er Sachverhalte und Zusammenhänge analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen kann;

2. Prüfungsbereich Planung, Verwaltung und Öffentlichkeitsarbeit:

In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus folgenden Gebieten

a) Planung und Durchführung von Veranstaltungen,

b) Sportgeräte, Einrichtungen und Anlagen,

c) Material- und Warenbeschaffung sowie Lagerhaltung,

d) Werbung und Öffentlichkeitsarbeit

bearbeiten und dabei zeigen, dass er Sachverhalte und Zusammenhänge analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen kann;

3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt und die Bedeutung der Sport- und Fitnesswirtschaft als Gesellschafts- und Wirtschaftsfaktor darstellen und beurteilen kann;

4. Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch:

Im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch soll der Prüfling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben insbesondere aus den Gebieten

a) Verkauf und Kundenberatung,

b) Kunden- und Mitgliederbetreuung,

c) Beschwerden und Reklamationen

bearbeiten. Für die Vorbereitung ist ein Zeitraum von höchstens 15 Minuten vorzusehen. Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das folgende Fachgespräch sein. Hierbei ist der betriebliche Ausbildungsschwerpunkt zugrunde zu legen. Der Prüfling soll dabei zeigen, dass er Sachverhalte analysieren, komplexe Aufgaben bearbeiten, Lösungsmöglichkeiten entwickeln sowie Gespräche systematisch, situationsbezogen und kundenorientiert führen kann. Das Fachgespräch soll für den einzelnen Prüfling höchstens 20 Minuten dauern.

(4) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit 'mangelhaft' und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens 'ausreichend' bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit 'mangelhaft' bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die Prüfungsbereiche Sport- und Fitnesswirtschaft sowie Fallbezogenes Fachgespräch gegenüber jedem der übrigen Prüfungsbereiche das doppelte Gewicht.

(6) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis und in drei der vier Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit 'ungenügend' bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.



 
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Anlage 2 (zu § 11) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Sport- und Fitnesskaufmann/zur Sport- und Fitnesskauffrau




Anlage 2 (aufgehoben)


vorherige Änderung

BGBl. I 2001, 1278 - 1286