Anlage - Gesetz zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen (BEPNStruktG k.a.Abk.)

Artikel 9 G. v. 27.12.1993 BGBl. I S. 2378, 2426; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 2030-30 Beamte
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Anlage (zu § 4 Absatz 4)


Anlage hat 2 frühere Fassungen

1.
Der Jahresbetrag der Zahlungsverpflichtung nach § 4 Absatz 4 ist die Summe aus den jährlichen

a)
Versorgungsbezügen einschließlich 80 Prozent des Kinderzuschlags und

b)
den Unternehmensbeiträgen nach § 16 Absatz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes,

jeweils bezogen auf den Einzelfall der Zurruhesetzung nach diesem Gesetz.

2.
Zahlungszeiträume nach § 4 Absatz 4 in Jahren:

Besoldungsgruppen A 2 bis A 6
 Ruhegehaltfähige Dienstzeit
Alterbis 22 Jahre über 22 Jahre über 32 Jahre
55 Jahre 6,136,087,39
56 Jahre 5,625,596,88
57 Jahre 5,315,136,18
58 Jahre 4,344,615,43
59 Jahre 4,144,114,69
60 Jahre 3,563,513,93
61 Jahre 2,932,853,17
62 Jahre 2,172,112,39
63 Jahre 1,361,331,60
ab 64 Jahre 0,990,960,98

Besoldungsgruppen A 7 bis A 9
 Ruhegehaltfähige Dienstzeit
Alterbis 22 Jahre über 22 Jahre über 32 Jahre
55 Jahre 7,194,626,57
56 Jahre 6,514,235,83
57 Jahre 5,823,845,20
58 Jahre 5,133,424,59
59 Jahre 4,432,994,05
60 Jahre 3,702,533,48
61 Jahre 2,942,063,01
62 Jahre 2,151,592,37
63 Jahre 1,331,031,62
ab 64 Jahre 0,950,680,96

Besoldungsgruppen A 10 bis B 3
 Ruhegehaltfähige Dienstzeit
Alterbis 22 Jahre über 22 Jahre über 32 Jahre
55 Jahre 4,314,446,74
56 Jahre 4,004,066,08
57 Jahre 3,763,675,29
58 Jahre 3,273,264,57
59 Jahre 2,892,833,96
60 Jahre 2,412,393,40
61 Jahre 2,031,922,87
62 Jahre 1,521,462,26
63 Jahre 0,861,021,59
ab 64 Jahre 0,580,550,95



Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften des Postdienstrechts G. v. 27. Juni 2017 BGBl. I S. 1944 m.W.v. 1. Januar 2017

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Frühere Fassungen von Anlage Gesetz zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2017 (03.07.2017)Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften des Postdienstrechts
vom 27.06.2017 BGBl. I S. 1944
aktuell vorher 16.11.2006Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Unternehmen der Deutschen Bundespost
vom 10.11.2006 BGBl. I S. 2589
aktuellvor 16.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



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