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Änderung § 1 Gesetz zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen vom 02.04.2021

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.04.2021 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 02.04.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 4 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Geltungsbereich


Dieses Gesetz gilt für Beamtinnen und Beamte

1. des Bundeseisenbahnvermögens, die von Umstrukturierungsmaßnahmen bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft betroffen sind,

(Text alte Fassung)

2. bei einem der Postnachfolgeunternehmen Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG oder Deutsche Telekom AG (Aktiengesellschaft), die in Bereichen mit Personalüberhang beschäftigt sind, und

(Text neue Fassung)

2. bei einem der Postnachfolgeunternehmen Deutsche Post AG, DB Privat- und Firmenkundenbank AG oder Deutsche Telekom AG (Aktiengesellschaft), die in Bereichen mit Personalüberhang beschäftigt sind, und

3. der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, die in Bereichen mit Personalüberhang beschäftigt sind.



(heute geltende Fassung)