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Synopse aller Änderungen des Gesetz zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen am 01.01.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2017 durch Artikel 1 des BEVuPNPersSVG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BEPNStruktG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1944

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Förderung der anderweitigen Verwendung
§ 3 Beamtinnen und Beamte des Bundeseisenbahnvermögens
§ 4 Beamtinnen und Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen
§ 5 Beamtinnen und Beamte der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage (zu § 4 Abs. 4)
(Text neue Fassung)

Anlage (zu § 4 Absatz 4)

§ 4 Beamtinnen und Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Beamtinnen und Beamte nach § 1 Nr. 2 können bis zum 31. Dezember 2016 auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn



(1) Beamtinnen und Beamte nach § 1 Nr. 2 können bis zum 31. Dezember 2020 auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn

1. sie das 55. Lebensjahr vollendet haben,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. ihre Verwendung in Bereichen mit Personalbedarf bei der sie beschäftigenden Aktiengesellschaft und in einem Unternehmen im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes nicht möglich ist und der Aktiengesellschaft auch keine Verwendungsmöglichkeit in Verwaltungen bekannt ist und

3. betriebliche oder betriebswirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) 1 Das Ruhegehalt der nach Absatz 1 in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten vermindert sich um einen Versorgungsabschlag entsprechend § 14 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung. 2 Die Beamtin oder der Beamte erhält einen Ausgleichsbetrag zum Ruhegehalt in Höhe des für sie oder ihn geltenden Versorgungsabschlags für die gesamte Dauer des Versorgungsbezugs. 3 Der Ausgleichsbetrag ist Bestandteil des Ruhegehalts nach dem Beamtenversorgungsgesetz. 4 Die Aktiengesellschaft, bei der die Beamtin oder der Beamte beschäftigt ist, zahlt an den Bund den jeweiligen Ausgleichsbetrag bis zur Höhe von 10,8 Prozent.



2. ihre Verwendung in Bereichen mit Personalbedarf bei der sie beschäftigenden Aktiengesellschaft und in einem Unternehmen im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes nicht möglich ist und der Aktiengesellschaft auch keine Verwendungsmöglichkeit in Verwaltungen bekannt ist,

3. betriebliche oder betriebswirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen und

4. eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

a) die Beamtinnen oder Beamten nach der Versetzung in den Ruhestand eine Tätigkeit im Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz ableisten wollen,

b) die Beamtinnen oder Beamten eine nach Art und Umfang vergleichbare ehrenamtliche Tätigkeit von mindestens 1.000 Einsatzstunden bei einer Körperschaft, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne des Dritten Abschnitts des Zweiten Teils der Abgabenordnung verfolgt, ausüben wollen oder

c) die Beamtinnen oder Beamten die Voraussetzungen für eine familienbedingte Beurlaubung nach § 92 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes erfüllen.

(2) 1 Das Ruhegehalt der nach Absatz 1 in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten vermindert sich um einen Versorgungsabschlag entsprechend § 14 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung. 2 Die Beamtin oder der Beamte erhält einen Ausgleichsbetrag zum Ruhegehalt in Höhe des für sie oder ihn geltenden Versorgungsabschlags für die gesamte Dauer des Versorgungsbezugs. 3 Der Ausgleichsbetrag ist Bestandteil des Ruhegehalts nach dem Beamtenversorgungsgesetz. 4 Die Aktiengesellschaft, bei der die Beamtin oder der Beamte beschäftigt ist, zahlt an den Bund den jeweiligen Ausgleichsbetrag bis zur Höhe von 10,8 Prozent. 5 Der Ausgleichsbetrag entfällt mit Wirkung für die Zukunft, wenn die Beamtin oder der Beamte nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach der Versetzung in den Ruhestand nachweist, dass mindestens zwölf Monate im Bundesfreiwilligendienst oder 1.000 Einsatzstunden in einer vergleichbaren ehrenamtlichen Tätigkeit oder Familienpflegetätigkeiten geleistet worden sind.

(3) Die nach Absatz 1 in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten, die Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen beziehen, sind als Ruhestandsbeamte im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes anzusehen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Die Aktiengesellschaft trägt die finanziellen Mehrbelastungen der Postbeamtenversorgungskasse, die sich aus dem vorzeitigen Beginn des Ruhestandes auf Grund dieses Gesetzes ergeben. 2 Diese Mehrbelastungen errechnen sich aus dem Vergleich der Belastungen der Postbeamtenversorgungskasse ab dem angenommenen Beginn des Ruhestandes nach dem Bundesbeamtengesetz mit ihren Belastungen ab dem tatsächlichen Beginn des Ruhestandes nach diesem Gesetz. 3 Auf der Grundlage versicherungsmathematischer Methoden sind in die Berechnung der vorzeitige Beginn der Zahlung von Versorgungsbezügen, der vorzeitige Wegfall der Unternehmensbeiträge nach § 16 Abs. 1 des Postpersonalrechtsgesetzes und in der Höhe abweichende Versorgungsbezüge einzubeziehen. 4 Die Höhe der Zahlungsverpflichtung der Aktiengesellschaft ergibt sich im Einzelfall aus dem aus Nummer 1 der Anlage zu diesem Gesetz ermittelten Jahresbetrag und dem in Nummer 2 dieser Anlage festgelegten Zahlungszeitraum. 5 Die anzuwendenden Zahlungszeiträume richten sich nach dem zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung erreichten Lebensalter, der erreichten Besoldungsgruppe sowie der erreichten ruhegehaltfähigen Dienstzeit. 6 Die Aktiengesellschaft, bei der die Beamtin oder der Beamte zuletzt beschäftigt war, hat diese Verpflichtung durch Zahlung an die Postbeamtenversorgungskasse zu erfüllen. 7 Der erste Jahresbetrag nach Nummer 1 der Anlage zu diesem Gesetz ist am drittletzten Bankarbeitstag vor Eintritt des Ruhestandes der Beamtin oder des Beamten zu leisten, die weiteren Jahresbeträge jeweils im Abstand von einem Jahr, bis der jeweils vorgesehene Zahlungszeitraum im jeweiligen Einzelfall erreicht wurde. 8 Änderungen der versorgungsrechtlichen Grundlagen oder tatsächlichen Verhältnisse nach dem Zeitpunkt der Zurruhesetzung haben keinen Einfluss auf Höhe und Dauer der Zahlungsverpflichtung der Aktiengesellschaft im Einzelfall. 9 Für das Jahr 2006 kann die Zahlung zunächst als Abschlagszahlung erfolgen. 10 Die endgültige Zahlung erfolgt unverzüglich. 11 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ausgleichszahlungen nach Grund und Höhe prüfen. 12 Es ist befugt, die Prüfung Dritten zu übertragen. 13 Darüber hinaus trägt die Aktiengesellschaft die anfallenden Beihilfeleistungen der jeweiligen Beamtin bzw. des jeweiligen Beamten über den in Nummer 2 dieser Anlage festgelegten Zahlungszeitraum.



(4) 1 Die Aktiengesellschaft trägt die finanziellen Mehrbelastungen der Postbeamtenversorgungskasse, die sich aus dem vorzeitigen Beginn des Ruhestandes auf Grund dieses Gesetzes ergeben. 2 Diese Mehrbelastungen errechnen sich aus dem Vergleich der Belastungen der Postbeamtenversorgungskasse ab dem angenommenen Beginn des Ruhestandes nach dem Bundesbeamtengesetz mit ihren Belastungen ab dem tatsächlichen Beginn des Ruhestandes nach diesem Gesetz. 3 Auf der Grundlage versicherungsmathematischer Methoden sind in die Berechnung der vorzeitige Beginn der Zahlung von Versorgungsbezügen, der vorzeitige Wegfall der Unternehmensbeiträge nach § 16 Abs. 1 des Postpersonalrechtsgesetzes und in der Höhe abweichende Versorgungsbezüge einzubeziehen. 4 Die Höhe der Zahlungsverpflichtung der Aktiengesellschaft ergibt sich im Einzelfall aus dem aus Nummer 1 der Anlage ermittelten Jahresbetrag und dem in Nummer 2 der Anlage festgelegten Zahlungszeitraum. 5 Die anzuwendenden Zahlungszeiträume richten sich nach dem zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung erreichten Lebensalter, der erreichten Besoldungsgruppe sowie der erreichten ruhegehaltfähigen Dienstzeit. 6 Die Aktiengesellschaft, bei der die Beamtin oder der Beamte zuletzt beschäftigt war, hat diese Verpflichtung durch Zahlung an die Postbeamtenversorgungskasse zu erfüllen. 7 Der erste Jahresbetrag nach Nummer 1 der Anlage ist am drittletzten Bankarbeitstag vor Eintritt des Ruhestandes der Beamtin oder des Beamten zu leisten, die weiteren Jahresbeträge jeweils im Abstand von einem Jahr, bis der jeweils vorgesehene Zahlungszeitraum im jeweiligen Einzelfall erreicht wurde. 8 Änderungen der versorgungsrechtlichen Grundlagen oder tatsächlichen Verhältnisse nach dem Zeitpunkt der Zurruhesetzung haben keinen Einfluss auf Höhe und Dauer der Zahlungsverpflichtung der Aktiengesellschaft im Einzelfall. 9 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ausgleichszahlungen nach Grund und Höhe prüfen. 10 Es ist befugt, die Prüfung Dritten zu übertragen. 11 Darüber hinaus trägt die Aktiengesellschaft die anfallenden Beihilfeleistungen der jeweiligen Beamtin bzw. des jeweiligen Beamten über den in Nummer 2 der Anlage festgelegten Zahlungszeitraum.

(heute geltende Fassung) 

§ 5 Beamtinnen und Beamte der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost


(1) Beamtinnen und Beamte nach § 1 Nr. 3 können auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn ihre Verwendung in der Verwaltung nicht möglich oder nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen nicht zumutbar ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 sowie Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.



(2) § 4 Abs. 1 Nummer 1 und 4 sowie Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für Beamtinnen und Beamte nach § 1 Nr. 3 tragen die Aktiengesellschaften die sich aus dem vorzeitigen Beginn des Ruhestandes auf Grund dieses Gesetzes ergebenden finanziellen Mehrbelastungen und gleichen ebenso Abschläge im Sinne des § 14 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes aus.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage (zu § 4 Abs. 4)




Anlage (zu § 4 Absatz 4)


vorherige Änderung nächste Änderung

1. Der Jahresbetrag der Zahlungsverpflichtung nach § 4 Abs. 4 ist die Summe aus den jährlichen



1. Der Jahresbetrag der Zahlungsverpflichtung nach § 4 Absatz 4 ist die Summe aus den jährlichen

a) Versorgungsbezügen einschließlich 80 Prozent des Kinderzuschlags und

vorherige Änderung nächste Änderung

b) Unternehmensbeiträgen nach § 16 Abs. 1 des Postpersonalrechtsgesetzes,



b) den Unternehmensbeiträgen nach § 16 Absatz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes,

jeweils bezogen auf den Einzelfall der Zurruhesetzung nach diesem Gesetz.

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2. Zahlungszeiträume nach § 4 Abs. 4 in Jahren


BesGr ≤
A 06 | Ruhegehaltfähige Dienstzeit - DZ (in Jahren)

Alter | DZ ≤ 22 | 23 ≤ DZ ≤ 32 | DZ ≥ 33

55 | 6,06 | 5,45 | 6,69

56 | 5,57 | 4,97 | 6,19

57 | 5,09 | 4,50 | 5,45

58 | 4,50 | 4,03 | 4,97

59 | 3,92 | 3,58 | 4,15

60 | 3,24 | 3,02 | 3,47

61 | 2,58 | 2,47 | 2,69

62 | 2,04 | 1,94 | 2,15

63 | 1,31 | 1,31 | 1,52

64
| 1,10 | 1,10 | 1,10



2. Zahlungszeiträume nach § 4 Absatz 4 in Jahren:


Besoldungsgruppen
A 2 bis A 6

|
Ruhegehaltfähige Dienstzeit

Alter | bis 22 Jahre | über 22 Jahre | über 32 Jahre

55 Jahre | 6,13 | 6,08 | 7,39

56 Jahre | 5,62 | 5,59 | 6,88

57 Jahre | 5,31 | 5,13 | 6,18

58 Jahre | 4,34 | 4,61 | 5,43

59 Jahre | 4,14 | 4,11 | 4,69

60 Jahre | 3,56 | 3,51 | 3,93

61 Jahre | 2,93 | 2,85 | 3,17

62 Jahre | 2,17 | 2,11 | 2,39

63 Jahre | 1,36 | 1,33 | 1,60

ab 64 Jahre
| 0,99 | 0,96 | 0,98

vorherige Änderung nächste Änderung

A 07 ≤ BesGr ≤ A 09 | Ruhegehaltfähige Dienstzeit - DZ (in Jahren)

Alter | DZ ≤ 22 | 23 ≤ DZ ≤ 32 | DZ ≥ 33

55 | 7,60 | 6,19 | 7,60

56 | 6,95 | 5,69 | 6,82

57 | 6,31 | 5,21 | 5,94

58 | 5,45 | 4,61 | 5,21

59 | 4,73 | 4,03 | 4,38

60 | 3,92 | 3,35 | 3,58

61 | 3,02 | 2,80 | 3,02

62 | 2,26 | 2,15 | 2,37

63 | 1,42 | 1,42 | 1,62

64
| 1,10 | 1,00 | 1,00



Besoldungsgruppen A 7 bis A 9

|
Ruhegehaltfähige Dienstzeit

Alter | bis 22 Jahre | über 22 Jahre | über 32 Jahre

55 Jahre | 7,19 | 4,62 | 6,57

56 Jahre | 6,51 | 4,23 | 5,83

57 Jahre | 5,82 | 3,84 | 5,20

58 Jahre | 5,13 | 3,42 | 4,59

59 Jahre | 4,43 | 2,99 | 4,05

60 Jahre | 3,70 | 2,53 | 3,48

61 Jahre | 2,94 | 2,06 | 3,01

62 Jahre | 2,15 | 1,59 | 2,37

63 Jahre | 1,33 | 1,03 | 1,62

ab 64 Jahre
| 0,95 | 0,68 | 0,96

vorherige Änderung

A 10 ≤ BesGr | Ruhegehaltfähige Dienstzeit - DZ (in Jahren)

Alter | DZ ≤ 22 | 23 ≤ DZ ≤ 32 | DZ ≥ 33

55 | 6,57 | 6,19 | 7,60

56 | 6,06 | 5,69 | 6,82

57 | 5,45 | 5,09 | 6,06

58 | 4,73 | 4,50 | 5,21

59 | 4,03 | 3,92 | 4,38

60 | 3,47 | 3,35 | 3,69

61 | 2,80 | 2,69 | 3,02

62 | 2,15 | 2,04 | 2,37

63 | 1,21 | 1,42 | 1,62

64
| 1,10 | 0,90 | 1,10



Besoldungsgruppen A 10 bis B 3

|
Ruhegehaltfähige Dienstzeit

Alter | bis 22 Jahre | über 22 Jahre | über 32 Jahre

55 Jahre | 4,31 | 4,44 | 6,74

56 Jahre | 4,00 | 4,06 | 6,08

57 Jahre | 3,76 | 3,67 | 5,29

58 Jahre | 3,27 | 3,26 | 4,57

59 Jahre | 2,89 | 2,83 | 3,96

60 Jahre | 2,41 | 2,39 | 3,40

61 Jahre | 2,03 | 1,92 | 2,87

62 Jahre | 1,52 | 1,46 | 2,26

63 Jahre | 0,86 | 1,02 | 1,59

ab 64 Jahre
| 0,58 | 0,55 | 0,95