Zitierungen von § 1 Gesetz zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BEPNStruktG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEPNStruktG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BEPNStruktG Förderung der anderweitigen Verwendung (vom 02.04.2021)
... Für jeden in § 1 Nr. 1 bezeichneten Beamten, der vor dem 1. Januar 1999 in einen anderen Geschäftsbereich oder in ... Anwendung. (3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die in § 1 Nr. 2 bezeichneten Beamten bei anderweitiger Verwendung außerhalb der Deutschen Bundespost ...
§ 4 BEPNStruktG Beamtinnen und Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen (vom 02.04.2021)
... Beamtinnen und Beamte nach § 1 Nr. 2 können bis zum 31. Dezember 2024 auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn  ...
§ 5 BEPNStruktG Beamtinnen und Beamte der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (vom 01.01.2017)
... Beamtinnen und Beamte nach § 1 Nr. 3 können auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn ihre Verwendung in der Verwaltung ... 1 und 4 sowie Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. (3) Für Beamtinnen und Beamte nach § 1 Nr. 3 tragen die Aktiengesellschaften die sich aus dem vorzeitigen Beginn des Ruhestandes auf Grund ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Unternehmen der Deutschen Bundespost
G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2589
Artikel 1 2. BEDBPStruktGÄndG
... durch das Wort „Postnachfolgeunternehmen" ersetzt. 2. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Geltungsbereich Dieses Gesetz gilt ... ersetzt. 2. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Geltungsbereich Dieses Gesetz gilt für Beamtinnen und Beamte 1. des ... und Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen (1) Beamtinnen und Beamte nach § 1 Nr. 2 können bis zum 31. Dezember 2010 auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn ... Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (1) Beamtinnen und Beamte nach § 1 Nr. 3 können auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn ihre Verwendung in der ... 2 sowie Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. (3) Für Beamtinnen und Beamte nach § 1 Nr. 3 tragen die Aktiengesellschaften die sich aus dem vorzeitigen Beginn des Ruhestandes auf ...


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