Verordnung über die Aufhebung der staatlichen Anerkennung von Ausbildungsberufen (AusbBerAufhV k.a.Abk.)

V. v. 05.08.1996 BGBl. I S. 1318
Geltung ab 21.08.1996; FNA: 806-21-1-12-3 Berufliche Bildung
Eingangsformel
§ 1 Aufhebung der staatlichen Anerkennung von Ausbildungsberufen
§ 2 Übergangsregelung
§ 3 Inkrafttreten

Eingangsformel



Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:

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§ 1 Aufhebung der staatlichen Anerkennung von Ausbildungsberufen



Die staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe

a)
Pflanzenschutzlaborant/Pflanzenschutzlaborantin entsprechend der Richtlinie des Landes Schleswig-Holstein vom 22. Oktober 1962 (ABl. S. 522), zuletzt geändert am 11. November 1966 (ABl. S. 597);

b)
Veterinärmedizinischer Laborant/Veterinärmedizinische Laborantin entsprechend der Ausbildungsordnung der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein vom 1. August 1968;

c)
Zeichner/Zeichnerin in der Wasserwirtschaftsverwaltung entsprechend der Bekanntmachung des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Schleswig-Holstein vom 6. Juli 1959 (ABl. S. 366), zuletzt geändert am 11. November 1966 (ABl. S. 597);

d)
Zeichner/Zeichnerin in der Wasserwirtschaftsverwaltung entsprechend dem Runderlaß des Ministers für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten des Landes Rheinland-Pfalz vom 28. März 1963, geändert durch Erlaß vom 12. März 1973 (StAnz. Nr. 13 vom 2. April 1973),

wird aufgehoben.

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§ 2 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden.

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§ 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



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