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§ 39
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§ 39 - Transfusionsgesetz (TFG)
neugefasst durch B. v. 28.08.2007
BGBl. I S. 2169
; zuletzt geändert durch
Artikel 1a
G. v. 11.05.2023
BGBl. 2023 I Nr. 123
Geltung ab 07.07.1998; FNA: 2121-52
Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
12 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 77 Vorschriften zitiert
Zwölfter Abschnitt Schlussvorschriften
§ 38
←
§ 39 Inkrafttreten
§ 39 wird in
1 Vorschrift zitiert
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 tritt §
15
am ersten Tage des dritten, §
22
am ersten Tage des zweiten auf den Tag der Verkündung folgenden Jahres in Kraft.
§ 38
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Zitierungen von
§ 39 TFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 TFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TFG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Bekanntmachung der Neufassung des Transfusionsgesetzes
B. v. 28.08.2007 BGBl. I S. 2169
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