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Änderung § 7 TFG vom 16.05.2023

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 TFG, alle Änderungen durch Artikel 1a SGBVStUPDÄndG am 16. Mai 2023 und Änderungshistorie des TFG

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§ 7 TFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.05.2023 geltenden Fassung
§ 7 TFG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.05.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1a G. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 123
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Anforderungen zur Entnahme der Spende


(1) Die anlässlich der Spendeentnahme vorzunehmende Feststellung der Identität der spendenden Person, die durchzuführenden Laboruntersuchungen und die Entnahme der Spende haben nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik zu erfolgen.

(Text alte Fassung)

(2) Die Entnahme der Spende darf nur durch eine ärztliche Person oder durch anderes qualifiziertes Personal unter der Verantwortung einer ärztlichen Person erfolgen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Entnahme der Spende darf nur durch eine ärztliche Person oder durch anderes qualifiziertes Personal unter der Verantwortung einer ärztlichen Person erfolgen. 2 Der Einsatz telemedizinischer Verfahren ist zulässig.

(heute geltende Fassung) 

 
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