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Änderung § 23 TFG vom 08.11.2006

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§ 23 TFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 23 TFG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 36 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Verordnungsermächtigung


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Regelung von Art, Umfang und Darstellungsweise der Angaben nach diesem Abschnitt zu erlassen.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Regelung von Art, Umfang und Darstellungsweise der Angaben nach diesem Abschnitt zu erlassen.


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