§ 9 TFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung | § 9 TFG n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2757 |
---|---|
(Text alte Fassung)§ 9 Hämatopoetische Stammzellen aus dem peripheren Blut oder aus dem Nabelschnurblut und andere Blutbestandteile | (Text neue Fassung)§ 9 Hämatopoetische Stammzellen aus dem peripheren Blut und andere Blutbestandteile |
(Textabschnitt unverändert) 1 Die für die Separation von hämatopoetischen Stammzellen aus dem peripheren Blut und von anderen Blutbestandteilen erforderliche Vorbehandlung der spendenden Personen ist nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft durchzuführen. 2 § 8 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. |