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Änderung § 35 TFG vom 11.05.2019

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§ 35 TFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.05.2019 geltenden Fassung
§ 35 TFG n.F. (neue Fassung)
in der am 11.05.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 35 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 35 Übergangsregelung aus Anlass des Terminservice- und Versorgungsgesetzes


vorherige Änderung

 


Bis zur Bekanntmachung des nach § 12a Absatz 3 und § 18 Absatz 3 von der Bundeszahnärztekammer festgestellten allgemein anerkannten Standes der Erkenntnisse der Wissenschaft und Technik im Bereich der Zahnheilkunde durch die zuständige Bundesoberbehörde, längstens aber bis zum 1. Juni 2022, ist § 28 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden.