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Änderung § 31 TFG vom 01.08.2007

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§ 31 TFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2007 geltenden Fassung
§ 31 TFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2007 geltenden Fassung
durch B. v. 28.08.2007 BGBl. I S. 2169

(Textabschnitt unverändert)

§ 31 Strafvorschriften


(Text alte Fassung)

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß die spendende Person vor der Freigabe der Spende auf die dort genannten Infektionsmarker untersucht wird.

(Text neue Fassung)

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass die spendende Person vor der Freigabe der Spende auf die dort genannten Infektionsmarker untersucht wird.


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