Änderung § 27 TFG vom 23.05.2020

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§ 27 TFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.05.2020 geltenden Fassung
§ 27 TFG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.05.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 19.05.2020 BGBl. I S. 1018
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 27 Zuständige Bundesoberbehörden


(1) Zuständige Bundesoberbehörde ist das Paul-Ehrlich-Institut.

(2) Die für die Epidemiologie zuständige Bundesoberbehörde ist das Robert Koch-Institut.

(3) Die für die gesundheitliche Aufklärung zuständige Bundesoberbehörde ist die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.

(Text alte Fassung)

(4) Die für die medizinische Dokumentation und Information zuständige Bundesbehörde ist das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information.

(Text neue Fassung)

 
 



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