§ 27 TFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.05.2020 geltenden Fassung | § 27 TFG n.F. (neue Fassung) in der am 23.05.2020 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 19.05.2020 BGBl. I S. 1018 |
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(Textabschnitt unverändert) § 27 Zuständige Bundesoberbehörden | |
(1) Zuständige Bundesoberbehörde ist das Paul-Ehrlich-Institut. (2) Die für die Epidemiologie zuständige Bundesoberbehörde ist das Robert Koch-Institut. (3) Die für die gesundheitliche Aufklärung zuständige Bundesoberbehörde ist die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung. | |
(Text alte Fassung) (4) Die für die medizinische Dokumentation und Information zuständige Bundesbehörde ist das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information. | (Text neue Fassung) |