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Änderung § 1 Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin in der Hütten- und Halbzeugindustrie vom 01.08.2015

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2015 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 02.07.2015 BGBl. I S. 1134
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe


(Text neue Fassung)

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes


vorherige Änderung

Die Ausbildungsberufe Gießereimechaniker/Gießereimechanikerin und Verfahrensmechaniker/Verfahrensmechanikerin in der Hütten- und Halbzeugindustrie werden staatlich anerkannt.



Der Ausbildungsberuf Verfahrensmechaniker/Verfahrensmechanikerin in der Hütten- und Halbzeugindustrie wird staatlich anerkannt.

 

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