§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2015 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2015 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 02.07.2015 BGBl. I S. 1134 |
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(Text alte Fassung) § 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe | (Text neue Fassung)§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes |
Die Ausbildungsberufe Gießereimechaniker/Gießereimechanikerin und Verfahrensmechaniker/Verfahrensmechanikerin in der Hütten- und Halbzeugindustrie werden staatlich anerkannt. | Der Ausbildungsberuf Verfahrensmechaniker/Verfahrensmechanikerin in der Hütten- und Halbzeugindustrie wird staatlich anerkannt. |