Änderung § 12 Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin in der Hütten- und Halbzeugindustrie vom 01.08.2015

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§ 12 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2015 geltenden Fassung
§ 12 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 02.07.2015 BGBl. I S. 1134

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Übergangsregelung


(Text neue Fassung)

§ 12 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften in dieser Verordnung.



 



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