§ 12 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2015 geltenden Fassung | § 12 n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2015 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 02.07.2015 BGBl. I S. 1134 |
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(Text alte Fassung) § 12 Übergangsregelung | (Text neue Fassung)§ 12 (aufgehoben) |
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften in dieser Verordnung. |