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§ 14a - Trinkwasserverordnung (TrinkwV)

neugefasst B. v. 10.03.2016 BGBl. I S. 459; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 159
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 2126-13-1 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 14a Untersuchungspflichten in Bezug auf radioaktive Stoffe



(1) 1Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a haben Untersuchungen des Trinkwassers durchzuführen oder durchführen zu lassen, um festzustellen, ob im Trinkwasser an der Stelle, an der es in die Trinkwasser-Installation übergeben wird, die nach § 7a in Verbindung mit Anlage 3a Teil I festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe nicht überschritten werden. 2§ 19 Absatz 2c Satz 2 gilt entsprechend. 3Satz 1 gilt für den Unternehmer und sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage gemäß § 3 Nummer 2 Buchstabe b, wenn die zuständige Behörde dies anordnet. 4Untersuchungen des Trinkwassers im Hinblick auf Radionuklide künstlichen Ursprungs sind in der Regel nicht erforderlich. 5Die Behörde kann Untersuchungen im Hinblick auf Radionuklide künstlichen Ursprungs anordnen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass die in Anlage 3a Teil I festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe überschritten werden können.

(2) 1Durchführung, Umfang und Häufigkeit der Erstuntersuchung und regelmäßigen Untersuchungen bestimmen sich nach Anlage 3a Teil III. 2Werden Wasserversorgungsanlagen am 26. November 2015 bereits betrieben, ist die Erstuntersuchung bis zum 26. November 2019 durchzuführen.

(3) Untersuchungen von Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b, die im Rahmen von Überwachungsmaßnahmen nach § 20a Absatz 1 durchgeführt wurden, können auf den Umfang und die Häufigkeit der verpflichtenden Untersuchungen angerechnet werden.

(4) 1Untersuchungen gemäß Absatz 1 sind nicht erforderlich, soweit die zuständige Behörde für einen von ihr zu bestimmenden Zeitraum auf der Grundlage von repräsentativen Erhebungen, Überwachungsdaten oder anderen zuverlässigen Informationen festgestellt hat, dass radioaktive Stoffe in einem Wasserversorgungsgebiet nicht in Konzentrationen auftreten, die eine Überschreitung von Parameterwerten für radioaktive Stoffe erwarten lassen. 2Außerdem kann die zuständige Behörde auf Antrag feststellen,

1.
dass die Erstuntersuchung nicht erforderlich ist, wenn der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage auf der Grundlage von repräsentativen Erhebungen, Überwachungsdaten oder anderen zuverlässigen Informationen nachweist, dass die in Anlage 3a Teil I festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe nicht überschritten werden, und

2.
dass regelmäßige Untersuchungen nicht erforderlich sind, wenn der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage die Einhaltung der Parameterwerte für radioaktive Stoffe gemäß Anlage 3a Teil I oder eine geringfügige, unter dem Gesichtspunkt des Strahlenschutzes zu vernachlässigende Überschreitung gemäß dem in Anlage 3a Teil III beschriebenen Verfahren durch Erstuntersuchungen nachweist.





 

Frühere Fassungen von § 14a TrinkwV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.01.2018Artikel 1 Verordnung zur Neuordnung trinkwasserrechtlicher Vorschriften
vom 03.01.2018 BGBl. I S. 99
aktuell vorher 26.11.2015Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung
vom 18.11.2015 BGBl. I S. 2076
aktuellvor 26.11.2015früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14a TrinkwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14a TrinkwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TrinkwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 TrinkwV Untersuchungsverfahren und Untersuchungsstellen (vom 09.01.2018)
... einer Wasserversorgungsanlage haben das Ergebnis jeder Untersuchung nach den §§ 14 bis 14b und § 20 unverzüglich schriftlich oder auf Datenträgern mit den Angaben ... der Untersuchung dem Gesundheitsamt zu übersenden. Im Falle von Untersuchungen nach § 14a ist die Kopie der Niederschrift auch an die zuständige Behörde zu übersenden, ...
§ 20a TrinkwV Überwachung durch die zuständige Behörde im Hinblick auf radioaktive Stoffe (vom 26.11.2015)
... Behörde kann ihre Überwachung auf die Prüfung der Ergebnisse der nach § 14a vorgeschriebenen Untersuchungen des Unternehmers oder sonstigen Inhabers einer ... oder durchführen zu lassen haben, 3. die Untersuchungen nach § 14a a) in kürzeren als den in dieser Vorschrift genannten Abständen,  ... Unternehmer und sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage die Untersuchungen nach § 14a durchzuführen oder durchführen zu lassen hat. (5) Eine Überwachung durch ... Behörde im Hinblick auf radioaktive Stoffe entfällt, wenn sie nach § 14a Absatz 4 Satz 1 festgestellt hat, dass radioaktive Stoffe in dem Wasserversorgungsgebiet nicht in ...
§ 21 TrinkwV Information der Verbraucher und Berichtspflichten (vom 09.01.2018)
... sind die Ergebnisse von Trinkwasseruntersuchungen nach § 14 Absatz 1 und 5, § 14a Absatz 1 Satz 1 und § 14b und gegebenenfalls nach § 19 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 7 Satz 1, § 20 ...
§ 25 TrinkwV Ordnungswidrigkeiten (vom 09.01.2018)
... vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 4. entgegen § 14 Absatz 1, § 14a Absatz 1 Satz 1 oder § 14b Absatz 1 eine Untersuchung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ...
Anlage 3a TrinkwV (zu den §§ 7a, 9 und 14a) Anforderungen an Trinkwasser in Bezug auf radioaktive Stoffe (vom 26.11.2015)
...  1. Untersuchungskonzept Zur Erfüllung der Untersuchungspflicht nach § 14a Absatz 1 sind Untersuchungen erforderlich, soweit nicht die zuständige Behörde eine Feststellung ... Untersuchungen erforderlich, soweit nicht die zuständige Behörde eine Feststellung nach § 14a Absatz 4 getroffen hat. Das Konzept unterscheidet zwischen Erstuntersuchung und ... ist nicht erforderlich, wenn die zuständige Behörde eine Feststellung nach § 14a Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 getroffen hat. b) Regelmäßige Untersuchungen  ... sind nicht erforderlich, wenn die zuständige Behörde eine Feststellung nach § 14a Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 getroffen hat. Ordnet die zuständige Behörde nach § 9 Absatz 5a ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung
V. v. 18.11.2015 BGBl. I S. 2076
Artikel 1 3. TrinkwVÄndV Änderung der Trinkwasserverordnung
... 18. Änderung, Stand Oktober 2015" ersetzt. 6. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt: „§ 14a Untersuchungspflichten in Bezug auf radioaktive ... ersetzt. 6. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt: „ § 14a Untersuchungspflichten in Bezug auf radioaktive Stoffe (1) Der Unternehmer und der ... 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: „(2a) Für Untersuchungen nach § 14a gelten die Untersuchungsverfahren und die Verfahrenskennwerte nach Anlage 3a Teil III Nummer ... 1 wird die Angabe „§§ 14 und 20" durch die Angabe „§§ 14, 14a und 20" ersetzt. bb) In Satz 4 werden die Wörter „und das Original ... die folgenden Sätze eingefügt: „Im Falle von Untersuchungen nach § 14a ist die Kopie der Niederschrift auch an die zuständige Behörde zu übersenden, ... 2 und 3 sowie den §§ 19 und 20" durch die Wörter „§§ 14, 14a Absatz 1 , § 16 Absatz 2 und 3 sowie den §§ 19, 20 und 20a" ersetzt. bb) In ... Behörde kann ihre Überwachung auf die Prüfung der Ergebnisse der nach § 14a vorgeschriebenen Untersuchungen des Unternehmers oder sonstigen Inhabers einer ... durchzuführen oder durchführen zu lassen haben, 3. die Untersuchungen nach § 14a a) in kürzeren als den in dieser Vorschrift genannten Abständen,  ... welcher Unternehmer und sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage die Untersuchungen nach § 14a durchzuführen oder durchführen zu lassen hat. (5) Eine Überwachung ... die zuständige Behörde im Hinblick auf radioaktive Stoffe entfällt, wenn sie nach § 14a Absatz 4 Satz 1 festgestellt hat, dass radioaktive Stoffe in dem Wasserversorgungsgebiet nicht in Konzentrationen ... In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 14" durch die Angabe „§§ 14, 14a " ersetzt. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:  ... 1 oder Absatz 3 Satz 1" durch die Wörter „§ 14 Absatz 1, Absatz 3 Satz 1 oder § 14a Absatz 1 " ersetzt. c) In Nummer 6 werden die Wörter „§ 15 Absatz 3 Satz ... folgende Anlage 3a eingefügt: „Anlage 3a (zu den §§ 7a, 9 und 14a ) Anforderungen an Trinkwasser in Bezug auf radioaktive Stoffe Teil I ... 1. Untersuchungskonzept Zur Erfüllung der Untersuchungspflicht nach § 14a Absatz 1 sind Untersuchungen erforderlich, soweit nicht die zuständige Behörde eine Feststellung ... Untersuchungen erforderlich, soweit nicht die zuständige Behörde eine Feststellung nach § 14a Absatz 4 getroffen hat. Das Konzept unterscheidet zwischen Erstuntersuchung und ... ist nicht erforderlich, wenn die zuständige Behörde eine Feststellung nach § 14a Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 getroffen hat. b) Regelmäßige Untersuchungen  ... sind nicht erforderlich, wenn die zuständige Behörde eine Feststellung nach § 14a Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 getroffen hat. Ordnet die zuständige Behörde nach § 9 Absatz 5a ...

Verordnung zur Neuordnung trinkwasserrechtlicher Vorschriften
V. v. 03.01.2018 BGBl. I S. 99
Artikel 1 TrinkwRNOV Änderung der Trinkwasserverordnung
... muss sich auch auf die jeweils dazugehörende Probennahme erstrecken." 10. § 14a Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 19 Absatz 2c Satz 2 gilt entsprechend." ... „§ 19 Absatz 2c Satz 2 gilt entsprechend." 11. Nach § 14a wird folgender § 14b eingefügt: „§ 14b Untersuchungspflichten in ... 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 14, 14a und 20" durch die Wörter „§§ 14 bis 14b und § 20" ersetzt. ... die Angabe „§§ 14, 14a und 20" durch die Wörter „§§ 14 bis 14b und § 20" ersetzt. bb) In Satz 7 wird die Angabe „§ 14 ... sind die Ergebnisse von Trinkwasseruntersuchungen nach § 14 Absatz 1 und 5, § 14a Absatz 1 Satz 1 und § 14b und gegebenenfalls nach § 19 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 7 Satz 1, § 20 ... b) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 14 Absatz 1, Absatz 3 Satz 1 oder § 14a Absatz 1 " durch die Wörter „§ 14 Absatz 1, § 14a Absatz 1 Satz 1 oder § 14b ... 1, Absatz 3 Satz 1 oder § 14a Absatz 1" durch die Wörter „§ 14 Absatz 1, § 14a Absatz 1 Satz 1 oder § 14b Absatz 1" ersetzt. c) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 13a ...