§ 13 Anzeigepflichten
(1) Dem Gesundheitsamt ist schriftlich oder elektronisch anzuzeigen:
- 1.
- die Errichtung einer Wasserversorgungsanlage spätestens vier Wochen im Voraus;
- 2.
- die erstmalige Inbetriebnahme oder die Wiederinbetriebnahme einer Wasserversorgungsanlage spätestens vier Wochen im Voraus sowie die Stilllegung einer Wasserversorgungsanlage oder von Teilen von ihr innerhalb von drei Tagen;
- 3.
- die bauliche oder betriebstechnische Veränderung an Trinkwasser führenden Teilen einer Wasserversorgungsanlage, die auf die Beschaffenheit des Trinkwassers wesentliche Auswirkungen haben kann, spätestens vier Wochen im Voraus;
- 4.
- der Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts an einer Wasserversorgungsanlage auf eine andere Person spätestens vier Wochen im Voraus;
- 5.
- die Errichtung oder Inbetriebnahme einer Wasserversorgungsanlage sowie die voraussichtliche Dauer des Betriebes so früh wie möglich.
(2) Im Einzelnen bestehen folgende Anzeigepflichten für den Unternehmer und den sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage:
- 1.
- nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a die Anzeigepflicht nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4;
- 2.
- nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b die Anzeigepflicht nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4;
- 3.
- nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c die Anzeigepflicht nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4;
- 4.
- nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d die Anzeigepflicht nach Absatz 1 Nummer 2 und 3, sofern die Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit erfolgt;
- 5.
- nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e die Anzeigepflicht nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4, sofern die Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit erfolgt;
- 6.
- nach § 3 Nummer 2 Buchstabe f die Anzeigepflicht nach Absatz 1 Nummer 5.
(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach
§ 3 Nummer 2 haben auf Verlangen dem Gesundheitsamt folgende Unterlagen vorzulegen:
- 1.
- technische Pläne einer bestehenden oder geplanten Wasserversorgungsanlage;
- 2.
- bei einer baulichen oder betriebstechnischen Änderung technische Pläne nur für den Teil der Anlage, der von der Änderung betroffen ist;
- 3.
- Unterlagen über die Schutzzonen oder, soweit solche nicht festgelegt sind, Unterlagen über die Umgebung der Wasserfassungsanlage, soweit diese für die Wassergewinnung von Bedeutung sind.
(4)
1Der Unternehmer und der sonstige Inhaber von Anlagen, die zur Entnahme oder Abgabe von Wasser bestimmt sind, das keine Trinkwasserqualität hat, und die im Haushalt zusätzlich zu den Wasserversorgungsanlagen nach
§ 3 Nummer 2 installiert sind, haben den Bestand unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
2Im Übrigen gelten die Anzeigepflichten für Wasserversorgungsanlagen nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie Absatz 3 Nummer 1 und 2 entsprechend.
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interne Verweise§ 25 TrinkwV Ordnungswidrigkeiten (vom 09.01.2018) ... 1 Nummer 1, § 20 Absatz 1 oder § 20a Absatz 3 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 13 Absatz 1 , auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, entgegen § 13 Absatz 4 Satz 1, § 15a Absatz 1 ... 3. entgegen § 13 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, entgegen § 13 Absatz 4 Satz 1 , § 15a Absatz 1 oder § 16 Absatz 1 Satz 1, 3 oder Satz 4 eine Anzeige nicht, nicht ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung
V. v. 03.05.2011 BGBl. I S. 748, 2062
Artikel 1 1. TrinkwVÄndV Änderung der Trinkwasserverordnung (vom 14.10.2011) ... ersetzt. 11. § 12 wird aufgehoben. 12. Die §§ 13 und 14 werden wie folgt gefasst: „§ 13 Anzeigepflichten (1) Dem ... 12. Die §§ 13 und 14 werden wie folgt gefasst: „§ 13 Anzeigepflichten (1) Dem Gesundheitsamt ist schriftlich anzuzeigen: 1. die ... nur im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit erfolgt, oder andere Anlagen nach § 13 Absatz 4 können in die Überwachung einbezogen werden, sofern dies unter ... durch die Wörter „Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, entgegen § 13 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 oder § 16 Absatz 1 Satz 1, 2 oder Satz 3" ersetzt. ...
Verordnung zur Neuordnung trinkwasserrechtlicher Vorschriften
V. v. 03.01.2018 BGBl. I S. 99
Artikel 1 TrinkwRNOV Änderung der Trinkwasserverordnung ... als das Doppelte des betreffenden Grenzwertes in Anlage 2 Teil II ist." 8. In § 13 Absatz 1 werden im Satzteil vor der Aufzählung nach dem Wort „schriftlich" die Wörter ... nicht aber öffentlichen Tätigkeit erfolgt, und 3. Anlagen nach § 13 Absatz 4 Satz 1 ." b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§§ 14 und 20" durch ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung
V. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2562
Artikel 1 2. TrinkwVÄndV Änderung der Trinkwasserverordnung ... den Anforderungen des § 11 Absatz 3 Satz 1 nicht genügt." 8. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „dem ... wie folgt geändert: a) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „§ 13 Absatz 4 Satz 1" die Wörter „und Absatz 5" gestrichen. b) Nach ...
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