Änderung § 19 TrinkwV vom 01.11.2011

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§ 19 TrinkwV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2011 geltenden Fassung
§ 19 TrinkwV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 21 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Umfang der Überwachung


(Text alte Fassung)

(1) Im Rahmen der Überwachung nach § 18 hat das Gesundheitsamt die Erfüllung der Pflichten zu prüfen, die dem Unternehmer und dem sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage auf Grund dieser Verordnung obliegen. Die Prüfungen umfassen auch die Besichtigungen der Wasserversorgungsanlage einschließlich der dazugehörigen Schutzzonen, oder, wenn solche nicht festgesetzt sind, der Umgebung der Wasserfassungsanlage, soweit sie für die Wassergewinnung von Bedeutung ist, sowie die Entnahme und Untersuchung von Wasserproben. Für den Untersuchungsumfang gilt § 14 Abs. 1, für das Untersuchungsverfahren § 15 Abs. 1 und 2, für die Aufzeichnung der Untersuchungsergebnisse § 15 Abs. 3 Satz 1 bis 3 und für die Untersuchungsstelle § 15 Abs. 4 Satz 1 entsprechend.

(2) Soweit
das Gesundheitsamt die Entnahme oder Untersuchung von Wasserproben nach Absatz 1 Satz 2 nicht selbst durchführt, muss es diese durch eine von der zuständigen obersten Landesbehörde zu diesem Zweck bestellte Stelle durchführen lassen. Das Gesundheitsamt kann sich statt dessen auf die Überprüfung der Niederschriften (§ 15 Abs. 3) über die Untersuchungen nach § 14 beschränken, sofern der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage diese in einer nach Satz 1 bestellten und vom Wasserversorgungsunternehmen unabhängigen Stelle haben durchführen lassen. Bei Wasserversorgungsanlagen an Bord von Wasser-, Luft- und Landfahrzeugen sind stets Wasserproben zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.

(3)
Die Ergebnisse der Überwachung sind in einer Niederschrift festzuhalten. Eine Ausfertigung der Niederschrift sind dem Unternehmer und dem sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage auszuhändigen. Das Gesundheitsamt hat die Niederschrift zehn Jahre lang aufzubewahren.

(4)
Die Überwachungsmaßnahmen nach Absatz 1 sind mindestens einmal jährlich vorzunehmen; wenn die Überwachung während eines Zeitraums von vier Jahren keinen Grund zu wesentlichen Beanstandungen gegeben hat, kann das Gesundheitsamt die Überwachung in größeren Zeitabständen, die jedoch zwei Jahre nicht überschreiten dürfen, durchführen. Bei Wasserversorgungsanlagen an Bord von Wasserfahrzeugen sollen sie unbeschadet des Satzes 3 mindestens einmal jährlich, bei Wasserversorgungsanlagen an Bord von Wassertransportbooten mindestens viermal im Jahr durchgeführt werden. Bei Wasserversorgungsanlagen an Bord von Luft- und Landfahrzeugen sowie an Bord von nicht gewerblich genutzten Wasserfahrzeugen bestimmt das Gesundheitsamt, ob und in welchen Zeitabständen es die Maßnahmen durchführt. Die Maßnahmen dürfen vorher nicht angekündigt werden.

(5) Das Gesundheitsamt kann bei
Wasserversorgungsanlagen im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchstabe a die Anzahl der Probenahmen für die in Anlage 4 Teil I Nr. 1 genannten Parameter verringern, wenn

1. die Werte der in einem Zeitraum von mindestens zwei aufeinander folgenden Jahren durchgeführten Probenahmen konstant
und erheblich besser als die in den Anlagen 1 bis 3 festgesetzten Grenzwerte und Anforderungen sind und

2. es davon ausgeht, dass keine Umstände zu erwarten sind, die sich nachteilig auf die Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch auswirken können.

Die Mindesthäufigkeit
der Probenahmen darf nicht weniger als die Hälfte der in Anlage 4 Teil II genannten Anzahl betragen.

(6) Bei Wasserversorgungsanlagen im Sinne
von § 3 Nr. 2 Buchstabe b bestimmt das Gesundheitsamt, welche Untersuchungen nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 durchzuführen sind und in welchen Zeitabständen sie zu erfolgen haben, wobei die Zeitabstände nicht mehr als drei Jahre betragen dürfen.

(7) Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nr. 2 Buchstabe c, aus denen Wasser für die Öffentlichkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 bereitgestellt wird, hat das Gesundheitsamt im Rahmen der Überwachung mindestens diejenigen Parameter der Anlage 2 Teil II zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, von denen anzunehmen ist, dass sie sich in der Hausinstallation nachteilig verändern können. Zur Durchführung richtet das Gesundheitsamt ein Überwachungsprogramm auf der Grundlage geeigneter stichprobenartiger Kontrollen ein.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Im Rahmen der Überwachung nach § 18 hat das Gesundheitsamt die Erfüllung der Pflichten zu prüfen, die dem Unternehmer und dem sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage auf Grund dieser Verordnung obliegen. 2 Die Prüfungen umfassen auch die Besichtigungen der Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a, b und c einschließlich der dazugehörigen Schutzzonen, oder, wenn solche nicht festgesetzt sind, der Umgebung der Wasserfassungsanlage, soweit sie für die Wassergewinnung von Bedeutung ist, sowie die Entnahme und Untersuchung von Wasserproben. 3 Das Gesundheitsamt entscheidet nach eigenem Ermessen, ob es Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d, e und f besichtigt. 4 § 9 Absatz 8 bleibt unberührt. 5 Den Umfang der Untersuchungen nach Satz 2 legt das Gesundheitsamt unter Beachtung der Probennahmeplanung nach § 14 und des Probennahmeplans nach den Absätzen 2 bis 2b fest. 6 Für das Untersuchungsverfahren gilt § 15 Absatz 1 bis 2, und für die Aufzeichnung der Untersuchungsergebnisse gilt § 15 Absatz 3 Satz 1 bis 3 entsprechend. 7 Für die Häufigkeit der Überwachung gilt Absatz 5.

(2) Das Gesundheitsamt legt
für jedes Wasserversorgungsgebiet einen Probennahmeplan fest, der die Erfüllung der Berichtspflichten gemäß § 21 Absatz 3 sicherstellt.

(2a) Der Probennahmeplan nach Absatz 2 umfasst

1. die Untersuchungen nach den Absätzen 1 und 7 und § 18 sowie

2. die Untersuchungen des Unternehmers oder des sonstigen Inhabers einer Wasserversorgungsanlage nach § 14 Absatz 1, 2 und 5.

(2b) Der Probennahmeplan nach Absatz 2 berücksichtigt

1. den Umfang der zu untersuchenden Parameter und die Häufigkeit der Untersuchungen nach Anlage
4 und § 14 Absatz 2a bis 2d,

2. die Zeitpunkte der Untersuchungen,

3. die Probennahmeverfahren nach § 15 Absatz
1 und

4. die Probennahmestellen.

(2c) 1 Die Proben sind grundsätzlich an der Stelle der Einhaltung nach § 8 zu nehmen, um sicherzustellen, dass
das Trinkwasser die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. 2 Bei einem Verteilungsnetz können jedoch für bestimmte Parameter alternativ Proben innerhalb des Wasserversorgungsgebietes oder in den Aufbereitungsanlagen entnommen werden, wenn bezüglich des untersuchten Parameters keine nachteiligen Veränderungen des Trinkwassers im Verteilungssystem zu erwarten sind. 3 Die Proben sollten so entnommen werden, dass sie für die Qualität des im Laufe des gesamten Jahres gelieferten oder entnommenen Trinkwassers repräsentativ sind. 4 Jahreszeitliche und saisonale Besonderheiten sind zu berücksichtigen. 5 In den Probennahmeplan nach Absatz 2 können alle Wasserversorgungsanlagen einbezogen werden, deren Trinkwasser für das betreffende Wasserversorgungsgebiet repräsentativ ist. 6 Das Gesundheitsamt hat ergänzende Untersuchungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, wenn dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Berichtspflichten nach § 21 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 4 sicherzustellen. 7 Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere nach Landesrecht zuständige Stelle kann bestimmen,

1. dass für die Probennahmepläne einheitliche Vordrucke zu verwenden oder einheitliche elektronische Datenverarbeitungsverfahren anzuwenden sind und

2. dass und wann die Probennahmepläne
der zuständigen obersten Landesbehörde oder der anderen nach Landesrecht zuständigen Stelle in einem vorgegebenen Format zu übermitteln sind.

(3) 1
Das Gesundheitsamt kann die Entnahme oder Untersuchung von Wasserproben nach den Absätzen 1 und 2 selbst durchführen oder hierzu eine Untersuchungsstelle beauftragen. 2 Es kann den Unternehmer und den sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage auffordern, eine Untersuchungsstelle zu benennen, die die Entnahme oder Untersuchung von Wasserproben vornehmen soll. 3 Es kann auch anordnen, dass der Unternehmer und der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage eine Untersuchungsstelle beauftragen; in diesem Fall haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage dem Gesundheitsamt das Untersuchungsergebnis zu übermitteln. 4 Die Untersuchungsstellen nach den Sätzen 1 bis 3 müssen nach § 15 Absatz 4 zugelassen sein. 5 Die zuständige oberste Landesbehörde kann weitere Anforderungen an die Untersuchungsstellen festlegen. 6 Das Gesundheitsamt informiert den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage in den Fällen der Sätze 1 und 2 über das Untersuchungsergebnis.

(4) 1
Die Ergebnisse der Überwachung sind in einer Niederschrift festzuhalten. 2 Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere auf Grund Landesrechts zuständige Stelle kann bestimmen, dass für die Niederschriften einheitliche Vordrucke zu verwenden oder einheitliche EDV-Verfahren anzuwenden sind. 3 Eine Ausfertigung der Niederschrift ist dem Unternehmer oder dem sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage zu übermitteln. 4 Das Gesundheitsamt hat die Niederschrift zehn Jahre aufzubewahren.

(5) 1
Die Überwachungsmaßnahmen nach Absatz 1 sind für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b mindestens einmal jährlich vorzunehmen; wenn die Überwachung während eines Zeitraums von vier Jahren zu keinen wesentlichen Beanstandungen geführt hat, kann das Gesundheitsamt die Überwachung in größeren Zeitabständen, mindestens aber einmal in drei Jahren, durchführen. 2 Die Überwachungshäufigkeit für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c wird vom Gesundheitsamt festgelegt. 3 Der Zeitraum zwischen den Überwachungen darf fünf Jahre nicht überschreiten. 4 Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d, die im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, sollen mindestens einmal innerhalb von drei Jahren überwacht werden. 5 Bei Wasserversorgungsanlagen an Bord von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen, die nicht im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, bestimmt das Gesundheitsamt, ob und in welchen Zeitabständen es die Maßnahmen durchführt. 6 Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe f, die im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit betrieben werden und der wiederkehrenden Befüllung von Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d an Bord von Schienenfahrzeugen im Zuständigkeitsbereich des Eisenbahn-Bundesamtes dienen, sollen mindestens einmal jährlich überwacht werden. 7 Wassertransport-Fahrzeuge sollen mindestens viermal im Jahr überwacht werden.

(6) Die Überwachungsmaßnahmen sollen vorher
nicht angekündigt werden.

(7) 1 Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e, aus denen Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit bereitgestellt wird, bei Wasserversorgungsanlagen nach Buchstabe d, aus denen Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit bereitgestellt wird, sowie bei Wasserversorgungsanlagen nach Buchstabe f hat das Gesundheitsamt im Rahmen der Überwachung mindestens diejenigen Parameter zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, von denen anzunehmen ist, dass sie sich in der Trinkwasser-Installation nachteilig verändern können. 2 Zur Durchführung richtet das Gesundheitsamt ein Überwachungsprogramm auf der Grundlage geeigneter stichprobenartiger Kontrollen ein.

(8) Für den Umfang der Überwachung von radioaktiven Stoffen gilt § 20a.





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