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Änderung Anlage 4 TrinkwV vom 01.11.2011

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Anlage 4 TrinkwV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2011 geltenden Fassung
Anlage 4 TrinkwV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.01.2018 BGBl. I S. 99
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 4 (zu § 14 Abs. 1) Umfang und Häufigkeit von Untersuchungen


(Text neue Fassung)

Anlage 4 (zu § 14 Absatz 2 Satz 1 und § 19 Absatz 2b Nummer 1) Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen von Trinkwasser in einem Wasserversorgungsgebiet


vorherige Änderung

I. Umfang der Untersuchung

1. Routinemäßige Untersuchungen
Folgende Parameter sind routinemäßig zu untersuchen*):
Aluminium (Anmerkung 1)
Ammonium
Clostridium perfringens (einschließlich Sporen) (Anmerkung 2)
Coliforme Bakterien
Eisen (Anmerkung 1)
Elektrische Leitfähigkeit
Escherichia
coli (E. coli)
Färbung
Geruch
Geschmack
Koloniezahl
bei 22 °C und 36 °C
Nitrit (Anmerkung 3)
Pseudomonas aeruginosa (Anmerkung 4)
Trübung
Wasserstoffionen-Konzentration


---
*) Die Einzeluntersuchung entfällt bei Parametern, für
die laufend Messwerte bestimmt und aufgezeichnet werden.


Anmerkung 1: Nur erforderlich bei Verwendung
als Flockungsmittel*)
Anmerkung 2: Nur erforderlich,
wenn das Wasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird*)
Anmerkung 3: Gilt nur für Wasserversorgungsanlagen im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchstabe b und c
Anmerkung 4: Nur erforderlich
bei Wasser, das zur Abfüllung in Flaschen oder andere Behältnisse zum Zwecke der Abgabe bestimmt ist

---
*) In allen anderen Fällen sind die
Parameter in der Liste für die periodischen Untersuchungen enthalten.

2. Periodische Untersuchungen

Alle gemäß
den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Parameter, die nicht unter den routinemäßigen Untersuchungen aufgeführt sind, sind Gegenstand der periodischen Untersuchungen, es sei denn, die zuständigen Behörden können für einen von ihnen festzulegenden Zeitraum feststellen, dass das Vorhandensein eines Parameters in einer bestimmten Wasserversorgung nicht in Konzentrationen zu erwarten ist, die die Einhaltung des entsprechenden Grenzwertes gefährden könnten. Der periodischen Untersuchung unterliegt auch die Untersuchung auf Legionellen in zentralen Erwärmungsanlagen der Hausinstallation nach § 3 Nr. 2 Buchstabe c, aus denen Wasser für die Öffentlichkeit bereitgestellt wird. Satz 1 gilt nicht für die Parameter für Radioaktivität, die vorbehaltlich der Anmerkungen 1 bis 3 in Anlage 3 überwacht werden.

II.
Häufigkeit der Untersuchungen

Mindesthäufigkeit der Probenahmen und Analysen bei Wasser für den menschlichen Gebrauch, das aus einem Verteilungsnetz oder einem Tankfahrzeug bereitgestellt oder
in einem Lebensmittelbetrieb verwendet wird.

Die Proben sind an der Stelle der Einhaltung nach § 8 zu nehmen, um sicherzustellen, dass das Wasser für den menschlichen Gebrauch die Anforderungen der Verordnung erfüllt. Bei einem Verteilungsnetz können jedoch für bestimmte Parameter alternativ Proben innerhalb des Versorgungsgebietes oder in den Aufbereitungsanlagen entnommen werden, wenn daraus nachweislich keine nachteiligen Veränderungen beim gemessenen Wert des betreffenden Parameters entstehen.




Menge des in einem Versorgungs-
gebiet
abgegebenen oder
produzierten
Wassers
m³/Tag
(Anmerkungen 1 und 2)
| Routinemäßige
Untersuchungen

Anzahl der Proben/Jahr
(Anmerkungen 3
und 4) | Periodische
Untersuchungen

Anzahl der Proben/Jahr
(Anmerkungen 3 und 4)



≤ 3
| 1
oder nach § 19 Abs. 5 und 6
| 1
oder nach § 19 Abs. 5 und 6

>
3 | ≤ 1.000 | 4 | 1

> 1.000 | 1.333 | 8 |
1

zuzüglich jeweils 1
pro 3.300 m³/Tag
(kleinere Mengen
werden
auf 3.300 aufgerundet)

> 1.333
| ≤ 2.667 | 12

> 2.667 | ≤ 4.000 | 16

> 4.000 | ≤ 6.667 | 24

> 6.667 | ≤
10.000 | 36

> 10.000 |
≤ 100.000 |
36
zuzüglich jeweils
3
pro weitere 1.000 m³/Tag
(kleinere Mengen werden
auf 1.000 aufgerundet) | 3

zuzüglich jeweils 1
pro
10.000 m³/Tag
(kleinere Mengen
werden
auf 10.000
aufgerundet)


> 100.000 | 10
zuzüglich jeweils 1
pro
25.000 m³/Tag
(kleinere Mengen
werden
auf 25.000
aufgerundet)

Anmerkung 1: Ein Versorgungsgebiet ist ein geographisch definiertes Gebiet, in dem das Wasser für den menschlichen Gebrauch aus einem oder mehreren Wasservorkommen stammt und in dem die Wasserqualität als nahezu einheitlich im Sinne der anerkannten Regeln der Technik angesehen werden kann.
Anmerkung 2: Die
Mengen werden als Mittelwerte über ein Kalenderjahr hinweg berechnet. Anstelle der Menge des abgegebenen oder produzierten Wassers kann zur Bestimmung der Mindesthäufigkeit auch die Einwohnerzahl eines Versorgungsgebiets herangezogen und ein täglicher Pro-Kopf-Wasserverbrauch von 200 l angesetzt werden.
Anmerkung 3: Bei zeitweiliger kurzfristiger Wasserversorgung durch Tankfahrzeuge wird das darin bereitgestellte Wasser alle 48 Stunden untersucht, wenn der betreffende Tank nicht innerhalb dieses Zeitraums gereinigt oder neu befüllt worden ist.
Anmerkung 4: Nach Möglichkeit sollte die Zahl der Probenahmen im Hinblick auf Zeit und Ort gleichmäßig verteilt sein.


III. Mindesthäufigkeit der Probenahmen und Analysen bei Wasser, das zur Abfüllung in Flaschen oder andere Behältnisse zum Zwecke der Abgabe bestimmt ist



Menge des Wassers, das zur
Abgabe in Flaschen oder
andere Behältnisse bestimmt ist
m³/Tag *) | Routinemäßige
Untersuchungen
Anzahl der Proben/Jahr | Periodische
Untersuchungen
Anzahl der Proben/Jahr

≤ 10 | 1 | 1

> 10 | ≤ 60 | 12 | 1

> 60 | 1
pro 5 m³
(kleinere Mengen werden
auf 5 m³ aufgerundet) | 1 pro 100 m³
(kleinere Mengen werden
auf 100 m³ aufgerundet)

---
*) Für die Berechnung der Mengen werden Durchschnittswerte - ermittelt über ein Kalenderjahr - zugrunde gelegt.




a) Parameter der Gruppe A

- Enterokokken

- Escherichia
coli (E. coli)

- Coliforme Bakterien

- Koloniezahl
bei 22 °C

- Koloniezahl bei
36 °C

- Färbung

- Trübung

- Geschmack

- Geruch

- Wasserstoffionen-Konzentration

- Elektrische Leitfähigkeit

Unter den nachfolgend bestimmten Bedingungen werden
die Parameter der Gruppe A durch die folgenden Parameter ergänzt:

- Aluminium, wenn es als Aufbereitungsstoff zugegeben wird,


- Eisen, wenn es
als Aufbereitungsstoff zugegeben wird,

- Clostridium perfringens einschließlich Sporen,
wenn das Rohwasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird,

- Pseudomonas aeruginosa
bei Trinkwasser, das zur Abfüllung in verschließbare Behältnisse zum Zweck der Abgabe bestimmt ist.

b)
Parameter der Gruppe B

Parameter der Gruppe B sind alle in
den Anlagen 1 bis 3 Teil I festgelegten Parameter unter den dort gegebenenfalls genannten Bedingungen, wenn die Parameter nicht bereits als Parameter der Gruppe A zu untersuchen sind.

c)
Häufigkeit der Untersuchungen von Trinkwasser in einem Wasserversorgungsgebiet


Menge des in einem
Wasserversorgungsgebiet
pro Tag
abgegebenen
oder produzierten
Wassers
in Kubikmeter pro Tag
(Anmerkung 1)
| Parameter der Gruppe A
Anzahl der Untersuchungen
pro Jahr
(Anmerkung 2
und Anmerkung 3) | Parameter der Gruppe B
Anzahl der Untersuchungen

< 10
| 1 | 1 pro 3 Jahre

≥ 10 bis
≤ 1.000 | 4 | 1 pro Jahr

> 1.000 bis 10.000 |
4

zuzüglich für die
über 1.000 Kubikmeter

pro Tag hinausgehende Menge
jeweils 3 pro weitere
1.000 Kubikmeter pro Tag
(Teilmengen als Rest
der Berechnung
werden
auf 1.000 Kubikmeter aufgerundet) | 1 pro Jahr
zuzüglich für die über
1.000 Kubikmeter pro Tag
hinausgehende Menge jeweils
1 pro 4.500 Kubikmeter pro Tag
(Teilmengen als Rest
der Berechnung werden auf
4.500 Kubikmeter aufgerundet)


> 10.000 bis ≤ 100.000 | 3 pro Jahr
zuzüglich für die über
10.000 Kubikmeter pro Tag
hinausgehende Menge
jeweils
1 pro
10.000 Kubikmeter pro Tag
(Teilmengen als Rest
der Berechnung
werden auf
10.000 Kubikmeter
aufgerundet)

> 100.000 | 12 pro Jahr
zuzüglich für die über
100.000 Kubikmeter pro Tag
hinausgehende Menge
jeweils
1 pro
25.000 Kubikmeter pro Tag
(Teilmengen als Rest
der Berechnung
werden auf
25.000 Kubikmeter
aufgerundet)

Anmerkung 1:
Die
Mengen werden als Mittelwerte über ein Kalenderjahr berechnet.
Anmerkung 2:
Bei einer zeitweiligen, kurzfristigen
Wasserversorgung (Ersatzversorgung) durch Wassertransport-Fahr-
zeuge ist
das darin bereitgestellte Wasser alle 48 Stunden zu untersuchen oder untersuchen zu lassen,
wenn
der betreffende Wasserspeicher nicht innerhalb dieses Zeitraums gereinigt oder neu befüllt worden
ist.

Anmerkung 3:
Die Anzahl
der Untersuchungen auf Enterokokken wird auf maximal 200 Untersuchungen pro Jahr be-
grenzt.