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Änderung Anlage 3 TrinkwV vom 09.01.2018

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Anlage 3 TrinkwV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.01.2018 geltenden Fassung
Anlage 3 TrinkwV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.01.2018 BGBl. I S. 99
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 23.06.2023) 
(Textabschnitt unverändert)

Anlage 3 (zu § 7 und § 14 Absatz 3) Indikatorparameter


Teil I Allgemeine Indikatorparameter


Laufende
Nummer | Parameter | Einheit,
als | Grenzwert/
Anforderung*) | Bemerkungen

1 | Aluminium | mg/l | 0,200 |

2 | Ammonium | mg/l | 0,50 | Die Ursache einer plötzlichen oder kontinuierlichen Er-
höhung der üblicherweise gemessenen Konzentration
ist zu untersuchen

3 | Chlorid | mg/l | 250 | Das Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmer-
kung 1)

4 | Clostridium
perfringens
(einschließlich
Sporen) | Anzahl/
100 ml | 0 | Dieser Parameter braucht nur bestimmt zu werden,
wenn das Rohwasser von Oberflächenwasser stammt
oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird. Wird die-
ser Grenzwert nicht eingehalten, veranlasst die zustän-
dige Behörde Nachforschungen im Versorgungssystem,
um sicherzustellen, dass keine Gefährdung der mensch-
lichen Gesundheit auf Grund eines Auftretens krank-
heitserregender Mikroorganismen, z. B. Cryptosporidi-
um, besteht. Über das Ergebnis dieser Nachforschun-
gen unterrichtet die zuständige Behörde über die zu-
ständige oberste Landesbehörde das Bundesministe-
rium für Gesundheit

5 | Coliforme
Bakterien | Anzahl/
100 ml | 0 | Für Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Be-
hältnissen bestimmt ist, gilt der Grenzwert 0/250 ml

6 | Eisen | mg/l | 0,200 |

7 | Färbung (spek-
traler Absorp-
tionskoeffizient
Hg 436 nm) | m-1 | 0,5 | Bestimmung des spektralen Absorptionskoeffizienten
mit Spektralphotometer oder Filterphotometer

(Text alte Fassung) nächste Änderung

8 | Geruch
(als TON) | | 3 bei 23 °C | Bei der routinemäßigen Untersuchung kann alternativ
eine qualitative Untersuchung (Geruch gemäß Richtlinie
98/83/EG) durchgeführt werden, mit dem Ziel, einen für
den Verbraucher annehmbaren Geruch zu attestieren
und anormale Veränderungen auszuschließen. Es ist
das Analysenverfahren nach DIN EN 1622 anzuwenden

(Text neue Fassung)

8 | Geruch
(als TON) | | 3 bei 23 °C | Bei der Untersuchung der Parameter der Gruppe A kann alternativ
eine qualitative Untersuchung (Geruch gemäß Richtlinie
98/83/EG) durchgeführt werden, mit dem Ziel, einen für
den Verbraucher annehmbaren Geruch zu attestieren
und anormale Veränderungen auszuschließen. Es ist
das Analysenverfahren nach DIN EN 1622 anzuwenden

9 | Geschmack | | Für den Ver-
braucher an-
nehmbar und
ohne anormale
Veränderung | Bei Verdacht auf eine mikrobielle Kontamination kann
auf eine Geschmacksprobe verzichtet werden

vorherige Änderung nächste Änderung

10 | Koloniezahl
bei 22 °C | | ohne anormale
Veränderung | Bei der Anwendung des Untersuchungsverfahrens nach
Anlage 5 Teil I Buchstabe d Doppelbuchstabe bb
gelten
folgende Grenzwerte: 100/ml am Zapfhahn des Verbrau-
chers; 20/ml unmittelbar nach Abschluss der Aufberei-
tung im desinfizierten Trinkwasser; 1.000/ml bei Wasser-
versorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c
sowie in Wasserspeichern von Anlagen nach Buch-
stabe d. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber ei-
ner Wasserversorgungsanlage haben unabhängig vom
angewandten Verfahren einen plötzlichen oder kontinu-
ierlichen Anstieg unverzüglich der zuständigen Behörde
zu melden. Das Untersuchungsverfahren nach Anlage 5
Teil I Buchstabe d Doppelbuchstabe bb
darf nicht einge-
setzt werden für Trinkwasser, das zur Abgabe in ver-
schlossenen Behältnissen bestimmt ist. Für Trinkwas-
ser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen be-
stimmt ist, gilt der Grenzwert 100/ml

11 | Koloniezahl
bei 36 °C | | ohne anormale
Veränderung | Bei der Anwendung des Untersuchungsverfahrens nach
Anlage 5 Teil I Buchstabe d, Doppelbuchstabe bb
gilt
der Grenzwert von 100/ml. Der Unternehmer und der
sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben
unabhängig vom angewandten Verfahren einen plötzli-
chen oder kontinuierlichen Anstieg unverzüglich der zu-
ständigen Behörde zu melden. Das Untersuchungsver-
fahren nach Anlage 5 Teil I Buchstabe d, Doppelbuch-
stabe bb darf
nicht eingesetzt werden für Trinkwasser,
das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen be-
stimmt ist. Für Trinkwasser, das zur Abgabe in ver-
schlossenen Behältnissen bestimmt ist, gilt der Grenz-
wert 20/ml



10 | Koloniezahl
bei 22 °C | | ohne anormale
Veränderung | Bei der Anwendung des Untersuchungsverfahrens
nach § 15 Absatz 1c
gelten
folgende Grenzwerte: 100/ml am Zapfhahn des Verbrau-
chers; 20/ml unmittelbar nach Abschluss der Aufberei-
tung im desinfizierten Trinkwasser; 1.000/ml bei Wasser-
versorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c
sowie in Wasserspeichern von Anlagen nach Buch-
stabe d. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber ei-
ner Wasserversorgungsanlage haben unabhängig vom
angewandten Verfahren einen plötzlichen oder kontinu-
ierlichen Anstieg unverzüglich der zuständigen Behörde
zu melden. Das Untersuchungsverfahren nach
§ 15 Absatz 1c
darf nicht einge-
setzt werden für Trinkwasser, das zur Abgabe in ver-
schlossenen Behältnissen bestimmt ist. Für Trinkwas-
ser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen be-
stimmt ist, gilt der Grenzwert 100/ml

11 | Koloniezahl
bei 36 °C | | ohne anormale
Veränderung | Bei der Anwendung des Untersuchungsverfahrens
nach § 15 Absatz 1c
gilt
der Grenzwert von 100/ml. Der Unternehmer und der
sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben
unabhängig vom angewandten Verfahren einen plötzli-
chen oder kontinuierlichen Anstieg unverzüglich der zu-
ständigen Behörde zu melden. Das Untersuchungsver-
fahren nach § 15 Absatz 1c
darf
nicht eingesetzt werden für Trinkwasser,
das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen be-
stimmt ist. Für Trinkwasser, das zur Abgabe in ver-
schlossenen Behältnissen bestimmt ist, gilt der Grenz-
wert 20/ml

12 | Elektrische
Leitfähigkeit | µS/cm | 2790 bei 25 °C | Das Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmerkun-
gen 1 und 2)

13 | Mangan | mg/l | 0,050 |

14 | Natrium | mg/l | 200 |

15 | Organisch
gebundener
Kohlenstoff
(TOC) | | ohne anormale
Veränderung |

16 | Oxidierbarkeit | mg/l O2 | 5,0 | Dieser Parameter braucht nicht bestimmt zu werden,
wenn der Parameter TOC analysiert wird

17 | Sulfat | mg/l | 250 | Das Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmer-
kung 1)

18 | Trübung | Nephe-
lometri-
sche Trü-
bungsein-
heiten
(NTU) | 1,0 | Der Grenzwert gilt als eingehalten, wenn am Ausgang
des Wasserwerks der Grenzwert nicht überschritten
wird. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer
Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buch-
stabe a oder Buchstabe b haben einen plötzlichen oder
kontinuierlichen Anstieg unverzüglich der zuständigen
Behörde zu melden. Letzteres gilt auch für das Vertei-
lungsnetz

19 | Wasserstoff-
ionen-
Konzentration | pH-Ein-
heiten | ≥ 6,5 und ≤ 9,5 | Das Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmer-
kung 1). Für Trinkwasser, das zur Abfüllung in ver-
schließbare Behältnisse vorgesehen ist, kann der Min-
destwert auf 4,5 pH-Einheiten herabgesetzt werden. Ist
dieses Trinkwasser von Natur aus kohlensäurehaltig,
kann der Mindestwert niedriger sein

vorherige Änderung

20 | Calcitlöse-
kapazität | mg/l
CaCO3 | 5 | Die Anforderung gilt für Wasserversorgungsanlagen
nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b. Die Anforde-
rung gilt als erfüllt, wenn der pH-Wert am Wasserwerks-
ausgang ≥ 7,7 ist. Hinter der Stelle der Mischung von
Trinkwasser aus zwei oder mehr Wasserwerken darf die
Calcitlösekapazität im Verteilungsnetz den Wert von
10 mg/l nicht überschreiten. Für Wasserversorgungsan-
lagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c wird empfohlen,
sich nach dieser Anforderung zu richten, wenn nicht an-
dere Maßnahmen zur Berücksichtigung der Aggressi-
vität des Trinkwassers gegenüber Werkstoffen getroffen
werden. Es ist das Berechnungsverfahren 3 nach
DIN 38404-10 anzuwenden



20 | Calcitlöse-
kapazität | mg/l
CaCO3 | 5 | Die Anforderung gilt für Wasserversorgungsanlagen
nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b. Die Anforde-
rung gilt als erfüllt, wenn der pH-Wert am Wasserwerks-
ausgang ≥ 7,7 ist. Hinter der Stelle der Mischung von
Trinkwasser aus zwei oder mehr Wasserwerken darf die
Calcitlösekapazität im Verteilungsnetz den Wert von
10 mg/l nicht überschreiten. Für Wasserversorgungsan-
lagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c wird empfohlen,
sich nach dieser Anforderung zu richten, wenn nicht an-
dere Maßnahmen zur Berücksichtigung der Aggressi-
vität des Trinkwassers gegenüber Werkstoffen getroffen
werden. Es ist das Berechnungsverfahren nach
DIN 38404-10 anzuwenden

*) Die festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analyse- und Probennahmeverfahren.

Anmerkung 1: Die entsprechende Beurteilung, insbesondere zur Auswahl geeigneter Materialien im Sinne von § 17, erfolgt nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik.

Anmerkung 2: Messungen bei anderen Temperaturen sind erlaubt; in diesem Fall ist die Norm EN 27888 zu berücksichtigen.

Teil II Spezieller Indikatorparameter für Anlagen der Trinkwasser-Installation


Parameter | Technischer Maßnahmenwert

Legionella spec. | 100/100 ml



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 23.06.2023)