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Änderung Anlage 2 TrinkwV vom 14.12.2012

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Anlage 2 TrinkwV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.12.2012 geltenden Fassung
Anlage 2 TrinkwV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.12.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2562

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 2 (zu § 6 Absatz 2) Chemische Parameter


Teil I Chemische Parameter, deren Konzentration sich im Verteilungsnetz einschließlich der Trinkwasser-Installation in der Regel nicht mehr erhöht

(Text alte Fassung) nächste Änderung


Laufende
Nummer | Parameter | Grenzwert
mg/l | Bemerkungen

(Text neue Fassung)


Laufende
Nummer | Parameter | Grenzwert*)
mg/l | Bemerkungen

1 | Acrylamid | 0,00010 | Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomer-
konzentration im Trinkwasser, berechnet auf Grund
der maximalen Freisetzung nach den Spezifikationen
des entsprechenden Polymers und der angewandten
Polymerdosis. Der Nachweis der Einhaltung des
Grenzwertes kann auch durch die Analyse des Trink-
wassers erbracht werden. Die Anforderungen nach
§ 11 bleiben unberührt

2 | Benzol | 0,0010 |

3 | Bor | 1,0 |

4 | Bromat | 0,010 |

5 | Chrom | 0,050 |

6 | Cyanid | 0,050 |

7 | 1,2-Dichlorethan | 0,0030 |

8 | Fluorid | 1,5 |

9 | Nitrat | 50 | Die Summe der Beträge aus Nitratkonzentration in
mg/l geteilt durch 50 und Nitritkonzentration in mg/l
geteilt durch 3 darf nicht größer als 1 sein

10 | Pflanzenschutzmittel-
Wirkstoffe und
Biozidprodukt-Wirkstoffe | 0,00010 | Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidprodukt-
Wirkstoffe bedeuten: organische Insektizide, organi-
sche Herbizide, organische Fungizide, organische
Nematizide, organische Akarizide, organische Algizi-
de, organische Rodentizide, organische Schleimbe-
kämpfungsmittel, verwandte Produkte (u. a. Wachs-
tumsregulatoren) und die relevanten Metaboliten, Ab-
bau- und Reaktionsprodukte. Es brauchen nur solche
Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidprodukt-
Wirkstoffe überwacht zu werden, deren Vorhanden-
sein im betreffenden Wassereinzugsgebiet wahr-
scheinlich ist. Der Grenzwert gilt jeweils für die ein-
zelnen Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozid-
produkt-Wirkstoffe. Für Aldrin, Dieldrin, Heptachlor
und Heptachlorepoxid gilt der Grenzwert von
0,000030 mg/l

11 | Pflanzenschutzmittel-
Wirkstoffe und
Biozidprodukt-Wirkstoffe
insgesamt | 0,00050 | Der Parameter bezeichnet die Summe der bei dem
Kontrollverfahren nachgewiesenen und mengenmä-
ßig bestimmten einzelnen Pflanzenschutzmittel-Wirk-
stoffe und Biozidprodukt-Wirkstoffe. Siehe Anmer-
kung 1

12 | Quecksilber | 0,0010 |

13 | Selen | 0,010 |

14 | Tetrachlorethen und
Trichlorethen | 0,010 | Summe der nachgewiesenen und mengenmäßig be-
stimmten Einzelstoffe. Siehe Anmerkung 1

15 | Uran | 0,010 |

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Teil II Chemische Parameter, deren Konzentration im Verteilungsnetz einschließlich der Trinkwasser-Installation ansteigen kann


Laufende
Nummer | Parameter | Grenzwert
mg/l | Bemerkungen



*) Die festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analyse- und Probennahmeverfahren.

Teil II Chemische Parameter, deren Konzentration im Verteilungsnetz einschließlich der Trinkwasser-Installation ansteigen kann


Laufende
Nummer | Parameter | Grenzwert*)
mg/l | Bemerkungen

1 | Antimon | 0,0050 |

2 | Arsen | 0,010 |

3 | Benzo-(a)-pyren | 0,000010 |

4 | Blei | 0,010 | Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchent-
liche Trinkwasseraufnahme durch Verbraucher reprä-
sentative Probe. Die zuständigen Behörden stellen
sicher, dass alle geeigneten Maßnahmen getroffen
werden, um die Bleikonzentration in Trinkwasser so
weit wie möglich zu reduzieren. Maßnahmen zur Er-
reichung dieses Grenzwertes sind schrittweise und
vorrangig dort durchzuführen, wo die Bleikonzentra-
tion in Trinkwasser am höchsten ist

5 | Cadmium | 0,0030 | Einschließlich der bei Stagnation von Trinkwasser in
Rohren aufgenommenen Cadmiumverbindungen

6 | Epichlorhydrin | 0,00010 | Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomer-
konzentration im Trinkwasser, berechnet auf Grund
der maximalen Freisetzung nach den Spezifikationen
des entsprechenden Polymers und der angewandten
Polymerdosis. Der Nachweis der Einhaltung des
Grenzwertes kann auch durch die Analyse des Trink-
wassers erbracht werden

7 | Kupfer | 2,0 | Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchent-
liche Trinkwasseraufnahme durch Verbraucher reprä-
sentative Probe. Auf eine Untersuchung im Rahmen
der Überwachung nach § 19 Absatz 7 kann in der
Regel verzichtet werden, wenn der pH-Wert im Was-
serversorgungsgebiet größer oder gleich 7,8 ist

8 | Nickel | 0,020 | Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchent-
liche Trinkwasseraufnahme durch Verbraucher reprä-
sentative Probe

9 | Nitrit | 0,50 | Die Summe der Beträge aus Nitratkonzentration in
mg/l geteilt durch 50 und Nitritkonzentration in mg/l
geteilt durch 3 darf nicht größer als 1 sein. Am Aus-
gang des Wasserwerks darf der Wert von 0,10 mg/l
für Nitrit nicht überschritten werden

10 | Polyzyklische aromatische
Kohlenwasserstoffe | 0,00010 | Summe der nachgewiesenen und mengenmäßig
bestimmten nachfolgenden Stoffe: Benzo-(b)-fluor-
anthen, Benzo-(k)-fluoranthen, Benzo-(ghi)-perylen
und Indeno-(1,2,3-cd)-pyren (Anmerkung 1)

11 | Trihalogenmethane | 0,050 | Summe der am Zapfhahn des Verbrauchers nachge-
wiesenen und mengenmäßig bestimmten Reaktions-
produkte im Trinkwasser, die bei der Desinfektion
oder Oxidation des Wassers entstehen: Trichlorme-
than (Chloroform), Bromdichlormethan, Dibromchlor-
methan und Tribrommethan (Bromoform); eine Unter-
suchung im Versorgungsnetz ist nicht erforderlich,
wenn am Ausgang des Wasserwerks der Wert von
0,010 mg/l nicht überschritten wird. Das Gesund-
heitsamt kann befristet höhere Konzentrationen am
Zapfhahn in der Trinkwasser-Installation bis 0,1 mg/l
zulassen, wenn dies aus seuchenhygienischen Grün-
den als Folge von Desinfektionsmaßnahmen erfor-
derlich ist (Anmerkung 1)

12 | Vinylchlorid | 0,00050 | Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomer-
konzentration im Trinkwasser, berechnet auf Grund
der maximalen Freisetzung nach den Spezifikationen
des entsprechenden Polymers und der angewandten
Polymerdosis. Der Nachweis der Einhaltung des
Grenzwertes kann auch durch die Analyse des Trink-
wassers erbracht werden

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Anmerkung 1: Voraussetzung für die Summenbildung ist mindestens das jeweilige Erreichen der Bestimmungsgrenze des analytischen Verfahrens.



*) Die festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analyse- und Probennahmeverfahren.
Anmerkung 1: Voraussetzung für die Summenbildung ist mindestens das jeweilige Erreichen der Bestimmungsgrenze des analytischen Verfahrens.