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Änderung § 22 TrinkwV vom 09.01.2018

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§ 22 TrinkwV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.01.2018 geltenden Fassung
§ 22 TrinkwV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.01.2018 BGBl. I S. 99
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 23.06.2023) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Vollzug im Bereich der Bundeswehr


(Text alte Fassung)

Der Vollzug dieser Verordnung obliegt im Bereich der Bundeswehr sowie im Bereich der auf Grund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik stationierten Truppen den zuständigen Stellen der Bundeswehr.

(Text neue Fassung)

Der Vollzug dieser Verordnung obliegt im Bereich der Bundeswehr sowie im Bereich der auf Grund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen den zuständigen Stellen der Bundeswehr.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 23.06.2023)