(1) Über die Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischbeschau, der Trichinenschau, der Einfuhruntersuchung nach dem Fleischbeschaugesetz sowie der Schlachtgeflügel- und Geflügelfleischuntersuchung und der Eingangsuntersuchung nach dem Geflügelfleischhygienegesetz in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung wird eine Bundesstatistik durchgeführt. Die Ergebnisse nach Satz 1 werden einmal im Jahr erfaßt.
(2) Von den für die Abgabe der Meldungen zuständigen Behörden (§ 25a Abs. 3 des Fleischbeschaugesetzes und § 34 Abs. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung) sind als statistische Nachweise jeweils eine Jahreszusammenstellung zu liefern über die Ergebnisse
- 1.
- der Schlachttier- und Fleischbeschau sowie der Trichinenschau, getrennt für Schlachttiere aus dem In- und Ausland,
- 2.
- der Einfuhruntersuchung einschließlich der Trichinenschau von Fleisch,
- 3.
- der Untersuchung des Schlachtgeflügels und Geflügelfleisches, getrennt für Schlachtgeflügel aus dem In- und Ausland,
- 4.
- der Eingangsuntersuchung von Geflügelfleisch.