§ 10a - Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 (KraftStG 2002)

neugefasst durch B. v. 26.09.2002 BGBl. I S. 3818; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2184
Geltung ab 01.06.1979; FNA: 611-17 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 10a Sonderregelungen für Personenkraftwagen


§ 10a hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Die Steuer für das Halten von Personenkraftwagen wird vorbehaltlich des Absatzes 4 für ein Jahr ab dem Tag der erstmaligen Zulassung nicht erhoben, wenn das Fahrzeug in der Zeit vom 5. November 2008 bis zum 30. Juni 2009 erstmals zugelassen wird.

(2) Soweit Personenkraftwagen die Voraussetzung nach Absatz 1 erfüllen und nach Feststellung der Zulassungsbehörde ab dem Tag der erstmaligen Zulassung nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. EU Nr. L 171 S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 (ABl. EU Nr. L 199 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung genehmigt sind, wird die Steuer vorbehaltlich des Absatzes 4 für ein weiteres Jahr nicht erhoben.

(3) 1Absatz 2 gilt bei erstmaliger Zulassung vor dem 5. November 2008 für den Halter, auf den das Fahrzeug am 5. November 2008 zugelassen ist, und für Fahrzeuge, die am 5. November 2008 außer Betrieb gesetzt sind, für den Halter, auf den das Fahrzeug nach dem 5. November 2008 wieder zugelassen wird. 2Die Steuervergünstigung gilt dabei abweichend für ein Jahr ab dem 1. Januar 2009. 3Voraussetzung ist, dass in der Zulassungsbescheinigung Teil I am Tag der erstmaligen Zulassung eine emissionsbezogene Schlüsselnummer ausgewiesen ist, die das Erfüllen der Voraussetzungen für die Steuervergünstigung bestätigt. 4Eine Steuervergünstigung für frühere Halter unterbleibt; dies gilt auch dann, wenn ein früherer Halter für das Fahrzeug Steuer entrichtet hat.

(4) 1Die Steuervergünstigungen werden in Fällen des Zuschlags nach § 9a entsprechend gemindert. 2Sie enden spätestens am 31. Dezember 2010.

(5) Soweit die Steuervergünstigungen bei einem Halterwechsel noch nicht abgelaufen sind, werden sie vorbehaltlich des Absatzes 4 dem neuen Halter gewährt.

(6) Die Zeiten der Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs und die Zeiten außerhalb des auf einem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums haben keine Auswirkungen auf die Steuervergünstigungen.

(7) Die Steuervergünstigungen gelten nicht für Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1.


Text in der Fassung des Artikels 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes G. v. 16. Oktober 2020 BGBl. I S. 2184 m.W.v. 23. Oktober 2020

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Frühere Fassungen von § 10a KraftStG 2002

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.10.2020Artikel 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
vom 16.10.2020 BGBl. I S. 2184
aktuell vorher 05.11.2008 (29.12.2008)Artikel 2 Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung"
vom 21.12.2008 BGBl. I S. 2896
aktuellvor 05.11.2008 (29.12.2008)früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 10a KraftStG 2002

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10a KraftStG 2002 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KraftStG 2002 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 KraftStG 2002 Steuerfestsetzung (vom 23.10.2020)
... Steuer für Kraftfahrzeuganhänger (§ 10 Abs. 1) oder für Personenkraftwagen ( §§ 10a und 10b) eintreten oder wegfallen oder wenn nachträglich festgestellt wird, dass die ...
§ 18 KraftStG 2002 Übergangsregelung (vom 23.10.2020)
... anwendbar. (4a) Für Personenkraftwagen ist nach Ablauf einer nach § 10a Absatz 1 und 2 gewährten Steuervergünstigung der § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b anzuwenden, ... als nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a ergibt; dies gilt nicht für Fälle des § 10a Absatz 3 . Der Zuschlag im Sinne des § 9a ist jeweils zu berücksichtigen.  ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze
G. v. 29.05.2009 BGBl. I S. 1170; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2431
Artikel 2 KfzStNGuaÄndG Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes *)
...  „(4a) Für Personenkraftwagen ist nach Ablauf einer nach § 10a Absatz 1 und 2 gewährten Steuervergünstigung der § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b ... nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a ergibt; dies gilt nicht für Fälle des § 10a Absatz 3. Der Zuschlag im Sinne des § 9a ist jeweils zu berücksichtigen."  ...

Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung"
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2896
Artikel 2 WachstumStG Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes *)
... In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 10 die Angabe „§ 10a Sonderregelungen für Personenkraftwagen" eingefügt. 2. § 3b wird ... die das Fahrzeug im Inland benutzt,". 7. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt: „§ 10a Sonderregelungen für Personenkraftwagen  ... 7. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt: „§ 10a Sonderregelungen für Personenkraftwagen (1) Die Steuer für das Halten von ... „(§ 10 Abs. 1)" die Wörter „oder für Personenkraftwagen (§ 10a )" eingefügt. --- *) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie ...

Siebtes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2184
Artikel 1 7. KraftStGÄndG Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
... S. 1) in der jeweils geltenden Fassung;". 4. In § 10a Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „im Fahrzeugschein" durch die Wörter „in der ... die Wörter „in der Zulassungsbescheinigung Teil I" ersetzt. 5. Nach § 10a wird folgender § 10b eingefügt: „§ 10b Sonderregelung für ... 1 Absatz 1 Nummer 4." 5a. In § 12 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „( § 10a )" durch die Angabe „(§§ 10a und 10b)" ersetzt. 6. § 13 ... In § 12 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „(§ 10a)" durch die Angabe „( §§ 10a und 10b)" ersetzt. 6. § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...


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