§ 1 Steuergegenstand
(1) Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt
- 1.
- das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen;
- 2.
- das Halten von ausländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen, solange die Fahrzeuge sich im Inland befinden. Ausgenommen hiervon sind ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmte und verwendete Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 Kilogramm, die nach Artikel 5 der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/22/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 356) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassen sind;
- 3.
- die widerrechtliche Benutzung von Fahrzeugen;
- 4.
- die Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen sowie die Zuteilung von roten Kennzeichen, die von einer Zulassungsbehörde im Inland zur wiederkehrenden Verwendung ausgegeben werden. Dies gilt nicht für die Zuteilung von roten Kennzeichen für Prüfungsfahrten.
(2) Auf die Kraftfahrzeugsteuer sind diejenigen Vorschriften der
Abgabenordnung anzuwenden, die für andere Steuern als Zölle und Verbrauchsteuern gelten.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 5 KraftStG 2002 Dauer der Steuerpflicht (vom 23.10.2020) ... jedoch einen Monat; 4. bei einem Ausfuhrkennzeichen und einem Kennzeichen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 , solange das Kennzeichen geführt werden darf, mindestens jedoch einen Monat; 5. ...
§ 7 KraftStG 2002 Steuerschuldner (vom 05.11.2008) ... die das Fahrzeug widerrechtlich benutzt, 4. bei einem Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 die Person, der das Kennzeichen zugeteilt ...
§ 9 KraftStG 2002 Steuersatz (vom 23.10.2020) ... sie ist in deutscher Sprache abzufassen. (4) Für Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 beträgt die Jahressteuer, 1. wenn sie nur für Krafträder gelten 46,02 ...
Zitat in folgenden NormenKraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV)
V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2374; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
§ 1 KraftStDV Zuständiges Hauptzollamt (vom 01.09.2023) ... ist 1. für inländische Fahrzeuge und für besondere Kennzeichen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes das Hauptzollamt, in dessen Bezirk die nach § 75 der ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze
G. v. 29.05.2009 BGBl. I S. 1170; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2431
Fünftes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
G. v. 27.05.2010 BGBl. I S. 668
Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung"
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2896
Artikel 2 WachstumStG Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes *) ... 4. bei einem Saisonkennzeichen und einem Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4, solange das Kennzeichen geführt werden darf, mindestens jedoch einen ... (7) Die Steuervergünstigungen gelten nicht für Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1." 8. In § 12 Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Klammerzusatz ...
Siebtes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2184
Viertes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
G. v. 24.03.2007 BGBl. I S. 356
Artikel 1 4. KraftStGÄndG ... (5) Die Steuerbefreiung gilt nicht für Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1." 3. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt: ... entspricht. (2) Der Zuschlag gilt nicht für Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1." 4. Dem § 18 wird folgender Absatz 6 angefügt: ...
Zweites Verkehrsteueränderungsgesetz (2. VerkehrStÄndG)
G. v. 08.06.2015 BGBl. I S. 901; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2184
Zitate in aufgehobenen TitelnKraftfahrzeugsteuerzuständigkeitsverordnung (KraftStZustV)
V. v. 30.01.2014 BGBl. I S. 92; aufgehoben durch § 44 V. v. 22.11.2016 BGBl. I S. 2642
§ 1 KraftStZustV Bündelung von Zuständigkeiten ... in Bezug auf 1. das Halten von inländischen Fahrzeugen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes, 2. die widerrechtliche Benutzung von inländischen ... Gesetzes, 2. die widerrechtliche Benutzung von inländischen Fahrzeugen nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes sowie 3. die Zuteilung von Kennzeichen nach § 1 ... 1 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes sowie 3. die Zuteilung von Kennzeichen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes werden gebündelt. Die Bündelung erfolgt im ...
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