Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 3b - Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 (KraftStG 2002)

neugefasst durch B. v. 26.09.2002 BGBl. I S. 3818; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2184
Geltung ab 01.06.1979; FNA: 611-17 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
|

§ 3b Steuerbefreiung für besonders schadstoffreduzierte Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor



(1) Das Halten von Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor ist befristet von der Steuer befreit, wenn das Fahrzeug in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2013 erstmals zugelassen wird und nach Feststellung der Zulassungsbehörde ab dem Tag der erstmaligen Zulassung den Anforderungen der Stufe Euro 6 nach der Tabelle 2 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 genügt. Die Steuerbefreiung beginnt am Tag der erstmaligen Zulassung. Sie endet, sobald die Steuerersparnis auf der Grundlage der jeweiligen Steuersätze nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b den Betrag von 150 Euro erreicht. Die Steuerbefreiung wird für jedes Fahrzeug nur einmal gewährt.

(2) Voraussetzung ist, dass in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) am Tag der erstmaligen Zulassung eine emissionsbezogene Schlüsselnummer ausgewiesen ist, die das Erfüllen der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung bestätigt.

(3) Die Steuerbefreiung endet spätestens am 31. Dezember 2013.

(4) Soweit die befristete Steuerbefreiung bei einem Halterwechsel noch nicht abgelaufen ist, wird sie dem neuen Halter gewährt.

(5) Die Zeiten der Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs und die Zeiten außerhalb des auf einem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums haben keine Auswirkungen auf die Steuerbefreiung.

(6) Die Steuerbefreiung gilt nicht für Kennzeichen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1.



 
Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 3b KraftStG 2002

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2009 (02.06.2010)Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
vom 27.05.2010 BGBl. I S. 668
aktuell vorher 01.07.2009Artikel 2 Gesetz zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze
vom 29.05.2009 BGBl. I S. 1170
aktuell vorher 05.11.2008 (29.12.2008)Artikel 2 Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung"
vom 21.12.2008 BGBl. I S. 2896
aktuellvor 05.11.2008 (29.12.2008)früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3b KraftStG 2002

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3b KraftStG 2002 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KraftStG 2002 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 KraftStG 2002 Übergangsregelung (vom 23.10.2020)
... nach den verkehrsrechtlichen Bestimmungen bis zum 31. Januar 1999 auf der Grundlage der in § 3b Abs. 1 Nr. 2 festgelegten Grenzwerte in der vor dem 11. Dezember 1999 geltenden Fassung beantragt worden ... auf schriftlichen Antrag des Halters, auf den das Fahrzeug danach wieder zugelassen wird, § 3b in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und ...
 
Zitat in folgenden Normen

Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz 1997 (KraftStÄndG 1997)
G. v. 18.04.1997 BGBl. I S. 805
Artikel 5 KraftStÄndG 1997 Inkrafttreten
... a Doppelbuchstabe ee treten am 1. Juli 1997 in Kraft. (4) Artikel 1 Nr. 4 § 3b Abs. 1 Nr. 2 tritt am Tage nach dem Tage in Kraft, an dem die Nachfolgerichtlinie, die die zweite ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze
G. v. 29.05.2009 BGBl. I S. 1170; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2431
Artikel 2 KfzStNGuaÄndG Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes *)
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 3b wird wie folgt gefasst: „§ 3b Steuerbefreiung für besonders ... a) Die Angabe zu § 3b wird wie folgt gefasst: „§ 3b Steuerbefreiung für besonders schadstoffreduzierte Personenkraftwagen mit ... zuständigen Behörde" ersetzt. 3. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt: „§ 3b Steuerbefreiung für besonders ... 3. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt: „§ 3b Steuerbefreiung für besonders schadstoffreduzierte Personenkraftwagen mit ... wie folgt geändert: a) In Absatz 4 werden die Wörter „bleiben § 3b Abs. 1 Satz 1 und" durch das Wort „bleibt" ersetzt. b) Nach Absatz 4 ...

Fünftes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
G. v. 27.05.2010 BGBl. I S. 668
Artikel 1 5. KraftStGÄndG Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
...  c) Nummer 12 wird aufgehoben. 2. § 3b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ... nachgewiesen oder glaubhaft gemacht sind. Dies gilt nicht in den Fällen der §§ 3b bis 3d." bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Das ... auf schriftlichen Antrag des Halters, auf den das Fahrzeug danach wieder zugelassen wird, § 3b in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und ...

Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung"
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2896
Artikel 2 WachstumStG Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes *)
... 10a Sonderregelungen für Personenkraftwagen" eingefügt. 2. § 3b wird aufgehoben. 3. § 3c wird wie folgt geändert: a) In Absatz ...

Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
Artikel 11 JStG 2008 Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
... gestrichen. 3. In § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „§§ 3b und 3d" durch die Angabe „§§ 3b bis 3d" ersetzt. 4. In § ... 2 Nr. 2 wird die Angabe „§§ 3b und 3d" durch die Angabe „§§ 3b bis 3d" ersetzt. 4. In § 3c Abs. 4, § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, § 12 ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
G. v. 24.03.2007 BGBl. I S. 356
Artikel 1 4. KraftStGÄndG
... Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe „§ 3b Steuerbefreiung für besonders schadstoffreduzierte Personenkraftwagen" wird die Angabe ... Zuschlag für Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor". 2. Nach § 3b wird folgender § 3c eingefügt: „§ 3c Steuerbefreiung für ...