(1)
1Ändert sich der Steuersatz innerhalb eines Entrichtungszeitraums, so ist bei der Neufestsetzung für die Teile des Entrichtungszeitraums vor und nach der Änderung jeweils der nach
§ 11 Abs. 4 berechnete Anteil an der bisherigen und an der neuen Jahressteuer zu berechnen und festzusetzen.
2Ein auf Grund dieser Festsetzungen nachzufordernder Steuerbetrag und ein zu erstattender Steuerbetrag bis zu 10 Euro werden mit der neu festgesetzten Steuer für den nächsten Entrichtungszeitraum fällig, der nach der Änderung des Steuersatzes beginnt.
(2)
1Endet die Steuerpflicht vor Beginn des nächsten Entrichtungszeitraums nach der Änderung des Steuersatzes, so ist die Änderung des Steuersatzes bei der Neufestsetzung nach
§ 12 Abs. 2 Nr. 3 zu berücksichtigen.
2Eine auf Grund der Neufestsetzung zu entrichtende Steuer wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
(3) Wird der Steuersatz geändert und ist bei der Steuerfestsetzung noch der vor der Änderung geltende Steuersatz angewendet worden, so kann der geänderte Steuersatz innerhalb eines Jahres durch Neufestsetzung nachträglich berücksichtigt werden.
(4) Für Personenkraftwagen,
- 1.
- für die vor dem 11. Dezember 1999 eine Typgenehmigung, eine Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge oder ein Feststellungsbescheid nach den verkehrsrechtlichen Bestimmungen erteilt wurde oder
- 2.
- für die der Feststellungsbescheid nach den verkehrsrechtlichen Bestimmungen bis zum 31. Januar 1999 auf der Grundlage der in § 3b Abs. 1 Nr. 2 festgelegten Grenzwerte in der vor dem 11. Dezember 1999 geltenden Fassung beantragt worden ist,
bleibt
§ 9 in der vor dem 11. Dezember 1999 geltenden Fassung anwendbar.
(4b) Für Personenkraftwagen, die Elektrofahrzeuge im Sinne des
§ 9 Absatz 2 sind und bis zum 17. Mai 2011 erstmals zugelassen wurden, bleibt
§ 3d in der am 5. November 2008 geltenden Fassung weiter anwendbar.
- „b)
- bei erstmaliger Zulassung ab dem 1. Juli 2009 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einem Teil davon 2 Euro für Fremdzündungsmotoren und 9,50 Euro für Selbstzündungsmotoren zuzüglich jeweils 2 Euro für jedes Gramm Kohlendioxidemission je Kilometer entsprechend der Richtlinie 93/116/EG der Kommission vom 17. Dezember 1993 zur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 39) oder der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EU) Nr. 459/2012 (ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 16), das bei erstmaliger Zulassung
- aa)
- bis zum 31. Dezember 2011 120 g/km,
- bb)
- ab dem 1. Januar 2012 110 g/km,
- cc)
- ab dem 1. Januar 2014 95 g/km
überschreitet;".
(6) In
§ 9a tritt ab dem Tag des Inkrafttretens der Nachfolgerichtlinie zu der
Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugmotoren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1), zuletzt geändert durch die
Richtlinie 2003/76/EG der Kommission vom 11. August 2003 (ABl. EU Nr. L 206 S. 29), an die Stelle der Partikelminderungsstufe PM 5 der Grenzwert für Partikelmasse der nächsten Schadstoffstufe (Euro 5) für Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor.
(7) Verwaltungsverfahren in Kraftfahrzeugsteuerangelegenheiten, die bis 30. Juni 2014 begonnen worden sind, werden von den spätestens seit 1. Juli 2014 zuständigen Bundesfinanzbehörden fortgeführt.
(8) (aufgehoben)
(9) (aufgehoben)
(10)
1Für vor dem 3. Juni 2010 vorgenommene Fahrzeugabmeldungen von Amts wegen bleibt
§ 14 in der vor dem 3. Juni 2010 geltenden Fassung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens anwendbar.
2Die Verfahren werden von der ab 1. Juli 2014 zuständigen Bundesfinanzbehörde fortgeführt.
(11)
1Für Personenkraftwagen, die im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 3. Juni 2010 erstmals zugelassen wurden, ist auf schriftlichen Antrag des Halters, auf den das Fahrzeug am 1. Januar 2011 zugelassen ist, oder in den Fällen der Außerbetriebsetzung auf schriftlichen Antrag des Halters, auf den das Fahrzeug danach wieder zugelassen wird,
§ 3b in der Fassung des
Artikels 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze vom
29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) anzuwenden.
2Der Antrag ist bei der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer örtlich zuständigen Behörde zu stellen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 29.05.2009 BGBl. I S. 1170; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2431
G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3344
G. v. 27.05.2010 BGBl. I S. 668
G. v. 07.11.2016 BGBl. I S. 2498
G. v. 06.06.2017 BGBl. I S. 1491
G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2184
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2431
G. v. 24.03.2007 BGBl. I S. 356
Zweites Verkehrsteueränderungsgesetz (2. VerkehrStÄndG)
G. v. 08.06.2015 BGBl. I S. 901; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2184