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Änderung § 7 KraftStG 2002 vom 05.11.2008

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§ 7 KraftStG 2002 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.11.2008 geltenden Fassung
§ 7 KraftStG 2002 n.F. (neue Fassung)
in der am 05.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2896

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Steuerschuldner


Steuerschuldner ist

1. bei einem inländischen Fahrzeug die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist,

(Text alte Fassung)

2. bei einem ausländischen Fahrzeug die Person, die das Fahrzeug im Geltungsbereich dieses Gesetzes benutzt,

(Text neue Fassung)

2. bei einem ausländischen Fahrzeug die Person, die das Fahrzeug im Inland benutzt,

3. bei einem widerrechtlich benutzten Fahrzeug die Person, die das Fahrzeug widerrechtlich benutzt,

4. bei einem Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 die Person, der das Kennzeichen zugeteilt ist.