§ 14 KraftStG 2002 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2010 geltenden Fassung | § 14 KraftStG 2002 n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 27.05.2010 BGBl. I S. 668 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 14 Abmeldung von Amts wegen | |
(1) 1 Ist die Steuer nicht entrichtet worden, so hat die Zulassungsbehörde auf Antrag der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde den Fahrzeugschein einzuziehen, etwa ausgestellte Anhängerverzeichnisse zu berichtigen und das amtliche Kennzeichen zu entstempeln (Abmeldung von Amts wegen). 2 Sie trifft die hierzu erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt (Abmeldungsbescheid). | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde kann die Abmeldung von Amts wegen auch selbst vornehmen, wenn die Zulassungsbehörde das Verfahren noch nicht eingeleitet hat. 2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde teilt die durchgeführte Abmeldung unverzüglich der Zulassungsbehörde mit und händigt dem Fahrzeughalter die vorgeschriebene Bescheinigung über die Abmeldung aus. (3) 1 Die Durchführung der Abmeldung von Amts wegen richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. 2 Für Streitigkeiten über Abmeldungen von Amts wegen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Durchführung der Abmeldung von Amts wegen richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. 2 Für Streitigkeiten über Abmeldungen von Amts wegen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. |