§ 8 KraftStG 2002 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2005 geltenden Fassung | § 8 KraftStG 2002 n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2005 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3344 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Bemessungsgrundlage | |
Die Steuer bemisst sich 1. bei Krafträdern und Personenkraftwagen nach dem Hubraum, soweit diese Fahrzeuge durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, bei Personenkraftwagen mit Hubkolbenmotoren zusätzlich nach Schadstoffemissionen und Kohlendioxidemissionen; | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) 1a. bei Wohnmobilen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht und zusätzlich nach den Schadstoffemissionen; |
2. bei anderen Fahrzeugen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht, bei Kraftfahrzeugen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht über 3.500 Kilogramm zusätzlich nach Schadstoff- und Geräuschemissionen. Das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht ist bei Sattelanhängern um die Aufliegelast und bei Starrdeichselanhängern einschließlich Zentralachsanhängern um die Stützlast zu vermindern. |