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§ 6 - Statut der GBB Genossenschafts-Holding Berlin (GBBStatut k.a.Abk.)

Anlage zu V. v. 15.11.1991 BGBl. I S. 2123; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 30.11.1991; FNA: 105-3-12 Herstellung der Einheit Deutschlands
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§ 6 Vertretung



(1) Der Vorstand vertritt die Holding gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Erklärungen sind für die Holding verbindlich, wenn sie entweder von zwei Vorstandsmitgliedern oder von einem Vorstandsmitglied gemeinschaftlich mit einem durch den Vorstand bevollmächtigten Vertreter abgegeben werden. Ist eine Willenserklärung der Holding gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied.