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§ 17 - Statut der GBB Genossenschafts-Holding Berlin (GBBStatut k.a.Abk.)

Anlage zu V. v. 15.11.1991 BGBl. I S. 2123; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 30.11.1991; FNA: 105-3-12 Herstellung der Einheit Deutschlands
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§ 17 Staatsaufsicht



Die Holding untersteht der Aufsicht der Bundesrepublik Deutschland; die Aufsicht wird durch das Bundesministerium der Finanzen ausgeübt. Die Aufsichtsbehörde ist befugt, alle Auskünfte zu verlangen und alle Anordnungen zu treffen, um den Geschäftsbetrieb der Holding mit den Gesetzen, dem Statut und den sonstigen Bestimmungen in Einklang zu halten.

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