§ 19 - Statut der GBB Genossenschafts-Holding Berlin (GBBStatut k.a.Abk.)

Anlage zu V. v. 15.11.1991 BGBl. I S. 2123; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 30.11.1991; FNA: 105-3-12 Herstellung der Einheit Deutschlands
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§ 19 Übergangs- und Schlußbestimmung



Die Holding, vormals Genossenschaftsbank Berlin, ist Rechtsnachfolgerin der Bank für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik.



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