(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,
- 3.
- Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
- 4.
- Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 5.
- Lesen einfacher Zeichnungen und Anfertigen von Skizzen,
- 6.
- Verarbeiten von Bestückungsmaterialien,
- 7.
- Verarbeiten von Holz- und Kunststoffzubehör,
- 8.
- Verarbeiten von Metallen,
- 9.
- Verarbeiten von Hilfsstoffen,
- 10.
- Herstellen einfacher Bürsten und Pinsel,
- 11.
- Instandhalten von Handwerkszeugen,
- 12.
- Kenntnisse mechanischer, pneumatischer, hydraulischer und elektrischer Vorrichtungen an Maschinen,
- 13.
- Einrichten, Bedienen und Warten von Anlagen und Maschinen,
- 14.
- Überwachen des Produktionsablaufs, Produktionskontrolle.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- in der Fachrichtung Bürstenherstellung:
- a)
- Arten, Eigenschaften und Lagern des Roh- und Bestückungsmaterials,
- b)
- Herstellen von Bürsten;
- 2.
- in der Fachrichtung Pinselherstellung:
- a)
- Arten, Eigenschaften und Lagern des Roh- und Bestückungsmaterials,
- b)
- Herstellen von Qualitätspinseln.