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§ 11 - Bürsten- und Pinselmacher-Ausbildungsverordnung (BürstPiAusbV)

V. v. 14.12.1984 BGBl. I S. 1558; aufgehoben durch § 18 V. v. 08.06.2017 BGBl. I S. 1559
Geltung ab 01.08.1985; FNA: 806-21-1-116 Berufliche Bildung
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§ 11 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.



 

Zitierungen von § 11 BürstPiAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 BürstPiAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BürstPiAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 BürstPiAusbV Aufhebung von Vorschriften
... Bürsten- und Pinselmacher und Borstpinselmacher, sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr ...