Für Umschüler mit einer abgeschlossenen Ausbildung in einem medizinischen Fachberuf kann auf Antrag die Ausbildung nach §
4 Satz 1 um sechs Monate, nach mindestens dreijähriger Tätigkeit im erlernten Beruf um weitere sechs Monate verkürzt werden, wenn mindestens die Voraussetzung des §
5 Nr. 1 erfüllt ist und die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet werden. Satz 1 gilt nur für Umschulungen, die bis zum 31. Dezember 2000 begonnen werden. §
7 bleibt unberührt.
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten (DiätAss-APrV)
V. v. 01.08.1994 BGBl. I S. 2088; zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148