(1)
1Die Bundesstelle, die Untersuchungsbefugten nach den
§§ 22 und
32 sowie die Teilnehmer nach
§ 24 Absatz 1 dürfen im Rahmen ihrer Befugnisse nach den
§§ 22 und
26 personenbezogene Daten aller an dem Seeunfall beteiligten oder von einem Seeunfall betroffenen Personen sowie von Zeugen und anderen Personen, die im Rahmen der Sicherheitsuntersuchung über den Seeunfall Aussagen machen, verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung des Untersuchungsauftrags nach
§ 9 Absatz 2 erforderlich ist.
2Ebenso stellen sie die beteiligten Schiffe mit identifizierenden Schiffs- und Betreiberdaten sowie die relevanten Daten der an Bord befindlichen Passagiere und Ladung fest.
(2) 1Personenbezogene Daten im Sinne des Absatzes 1 sind
- 1.
- Name und Vorname,
- 2.
- Anschrift und Telekommunikationsinformationen,
- 3.
- Stellung an Bord des Schiffes oder in dem das Schiff betreibenden Unternehmen,
- 4.
- die nachgewiesenen Befähigungen,
- 5.
- Beruf und beruflicher Werdegang,
- 6.
- Seediensttauglichkeit,
- 7.
- Angaben zum aktuellen Gesundheitszustand und Vorerkrankungen, soweit hierin ein Bezug zum Seeunfall gesehen werden kann.
2Im Falle der an Bord befindlichen Passagiere werden nur die Daten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 erhoben.
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Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626