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§ 18 - Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz (SUG)

§ 18 Hilfeleistungen im Rahmen der Zusammenarbeit



(1) Die Bundesstelle kann bei Bedarf die zuständigen Stellen anderer Staaten darum ersuchen, ihr

1.
Anlagen, Einrichtungen und Geräte für

a)
die technische Untersuchung von Wracks oder Wrackteilen, Bordausrüstungen und anderen für die Sicherheitsuntersuchung wichtigen Gegenständen,

b)
die Auswertung der Aufzeichnungen der Datenschreiber,

c)
die elektronische Speicherung und Auswertung von Unfalldaten,

2.
Fachkräfte für bestimmte Aufgaben anlässlich der Sicherheitsuntersuchung eines Seeunfalls von besonderer Bedeutung und Schwere

zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Bundesstelle kann anderen Staaten auf deren Ersuchen die in Absatz 1 bezeichnete Hilfe gewähren. Sie wird auf der Grundlage der Gegenseitigkeit kostenlos gewährt. Bittet die Bundesstelle einen Staat, der nicht an der Sicherheitsuntersuchung beteiligt ist, um Unterstützung, übernimmt sie die Erstattung der diesem anfallenden Kosten.



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Frühere Fassungen von § 18 SUG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2011Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
vom 22.11.2011 BGBl. I S. 2279

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 18 SUG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 SUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2279
Artikel 1 SUGuaÄndG Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes
... für die Sicherheitsuntersuchung sein soll." 20. Die §§ 17 und 18 werden durch folgende §§ 17 und 18 ersetzt: „§ 17 Teilnahme an ... soll." 20. Die §§ 17 und 18 werden durch folgende §§ 17 und 18 ersetzt: „§ 17 Teilnahme an Sicherheitsuntersuchungen anderer Staaten ... (VkBl. 2000 S. 128, Anlagenband B 8124 S. 21) durchgeführt wird. § 18 Hilfeleistungen im Rahmen der Zusammenarbeit (1) Die Bundesstelle kann bei Bedarf die ... anfallenden Kosten." 21. § 19 wird aufgehoben. 22. Nach § 18 werden folgende Unterabschnitte 4 bis 7 angefügt: „Unterabschnitt 4 ...