(1) Eine Untersuchung nach diesem Abschnitt ist durchzuführen, soweit die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt einen Antrag nach §
41 Absatz 3 gestellt hat.
(2)
1Die Untersuchung nach diesem Abschnitt ist einzustellen, wenn der Beteiligte gegenüber einer nach diesem Abschnitt zuständigen Behörde schriftlich unwiderruflich erklärt hat, dass er während der nächsten 30 Monate - oder bei Verdacht der Behörde nach §
41 Absatz 1 auf dauerhaftes Fehlen eines der in §
50 Absatz 1 Satz 1 genannten subjektiven Merkmale auf Dauer - von seiner Berechtigung keinen Gebrauch machen wird, und wenn er dieser Behörde die entsprechenden Berechtigungsurkunden für die jeweilige Dauer unwiderruflich zur Verwahrung übergeben hat.
2Die zuständige Behörde kann Auflagen anordnen und die in Satz 1 vorgesehenen Fristen bei Vorliegen besonderer Gründe verkürzen.
3§
50 Absatz 5 gilt entsprechend.
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Gesetz zur Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2279
Artikel 1 SUGuaÄndG Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes ... im Rahmen der Sicherheitsuntersuchungen haben keine aufschiebende Wirkung. § 23 Unfallort (1) Die Bundesstelle entscheidet nach einem Seeunfall in deutschen ... und der Bundesstelle Einvernehmen herzustellen." 23. Die bisherigen §§ 20 bis 36 werden die neuen §§ 39 bis 55. 24. In dem neuen § 39 werden die ... „§ 50 Absatz 3" und b) in Satz 2 die Angabe „§§ 20 bis 23 " durch die Angabe „§§ 39 bis 41" ersetzt. 32. In ... Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 1a. entgegen § 23 Absatz 3 Satz 1 den Unfallort, eine Unfallspur, ein Wrackteil oder Trümmerstück des ...
G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1217