§ 43 Zuständigkeit der Seeämter
(1) 1Die Untersuchung nach diesem Abschnitt obliegt der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. 2Sie bildet Untersuchungsausschüsse (Seeämter) in Bremerhaven, Emden, Hamburg, Kiel und Rostock.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die örtliche Zuständigkeit der Seeämter zu bestimmen.
(3) 1Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlässt eine Geschäftsordnung für die Seeämter; vor ihrem Erlass sind die Küstenländer zu hören. 2Die Geschäftsordnung ist im Verkehrsblatt bekannt zu machen.
Frühere Fassungen von § 43 SUG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotSonstige
Dreizehnte SchiffssicherheitsanpassungsverordnungV. v. 08.03.2012 BGBl. I S. 483
Zitat in folgenden NormenVerordnung zur Durchführung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes (DVSUG)
V. v. 05.06.1986 BGBl. I S. 860; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
§ 1 DVSUG Zuständigkeit des Seeamtes Kiel (vom 04.06.2016) ... Seeamt Kiel ist zuständig im Sinne des § 43 des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes, wenn die Berechtigung oder Befugnis von der Wasser- und ...
§ 4 DVSUG Zuständigkeit des Seeamtes Emden (vom 04.06.2016) ... Seeamt Emden ist zuständig im Sinne des § 43 des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes, wenn die Berechtigung oder Befugnis von der Wasser- und ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDreizehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 08.03.2012 BGBl. I S. 483
Gesetz zur Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2279
Artikel 1 SUGuaÄndG Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes ... 2. bei Benennung Deutschlands als federführender Staat die Teilnehmer im Sinne des § 24 Absatz 1. Eine von der Bundesstelle eingeleitete Sicherheitsuntersuchung kann ... Dokumentierung ihrer Lage am Unfallort oder im Verhältnis zum Unfallort. § 24 Teilnehmer am Untersuchungsverfahren (1) Am Untersuchungsverfahren nimmt bei ... entgegenstehen. (2) Bevollmächtigte Vertreter nach § 24 Absatz 1 und ihre Berater sowie Sachverständige und Helfer sind verpflichtet, der ... dem Deutschen Wetterdienst sowie 8. den bevollmächtigten Vertretern nach § 24 Absatz 1. Bei Seeunfällen mit tödlichem Ausgang sind auch der Ehegatte oder ... berücksichtigen. Abweichende Stellungnahmen von bevollmächtigten Vertretern nach § 24 Absatz 1, die innerhalb der in Satz 1 genannten Frist eingehen, werden ihm als Anhang ... nimmt die Bundesstelle von Amts wegen oder auf Antrag bevollmächtigter Vertreter nach § 24 Absatz 1 oder der in § 27 Absatz 3 Satz 2 und 3, auch in Verbindung mit Satz 4, genannten ... die Untersuchungsbefugten nach den §§ 22 und 32 sowie die Teilnehmer nach § 24 Absatz 1 dürfen im Rahmen ihrer Befugnisse nach den §§ 22 und 26 personenbezogene ... erteilt ihre Zustimmung zur Teilnahme eines bevollmächtigten Vertreters nach § 24 Absatz 1, sofern nichts anderes vorgeschrieben ist, nur dann, wenn der bevollmächtigende ... und der Bundesstelle Einvernehmen herzustellen." 23. Die bisherigen §§ 20 bis 36 werden die neuen §§ 39 bis 55. 24. In dem neuen § 39 werden die ... 14 Abs. 7 Satz 1 des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes" durch die Wörter „§ 24 Absatz 6 Satz 1" ersetzt. cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ...
WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz (WSVZuAnpG)
G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1217
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3159/a44599.htm