§ 45 Ehrenamtliche Beisitzer
(1) 1Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt stellt eine Vorschlagsliste für die ehrenamtlichen Beisitzer der Seeämter auf, wählt hieraus die erforderliche Anzahl von ehrenamtlichen Beisitzern aus (Beisitzerliste) und bestellt die Beisitzer für eine ehrenamtliche Tätigkeit. 2In die Vorschlagsliste werden Personen aufgenommen, die von den beteiligten Bundes- und Landesbehörden sowie den Berufs- und Interessenvertretungen benannt werden.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen
- 1.
- die Personengruppen, aus denen die Beisitzer auszuwählen sind,
- 2.
- die fachlichen Anforderungen an die Beisitzer und
- 3.
- die Angaben, die die Beisitzerliste enthalten muss.
(3) 1Die ehrenamtlichen Beisitzer sind vom Vorsitzenden aus der Beisitzerliste zu den Sitzungen heranzuziehen. 2Dabei ist unter Berücksichtigung der Bordfunktion des oder der Beteiligten sowie des Ortes und der Art des zugrunde liegenden Sachverhalts die sachkundige und unabhängige Besetzung sicherzustellen. 3Die ehrenamtlichen Beisitzer sind berechtigt und verpflichtet, sich über die Ergebnisse der Ermittlungen zu unterrichten.
Frühere Fassungen von § 45 SUG
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Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotSonstige
Dreizehnte SchiffssicherheitsanpassungsverordnungV. v. 08.03.2012 BGBl. I S. 483
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2279
Artikel 1 SUGuaÄndG Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes ... für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die erforderlichen Anordnungen. § 26 Nachweismittel (1) Der Untersuchungsführer und die Untersuchungsfachkräfte ... nach § 24 Absatz 1 dürfen im Rahmen ihrer Befugnisse nach den §§ 22 und 26 personenbezogene Daten aller an dem Seeunfall beteiligten oder von einem Seeunfall betroffenen ... und der Bundesstelle Einvernehmen herzustellen." 23. Die bisherigen §§ 20 bis 36 werden die neuen §§ 39 bis 55. 24. In dem neuen § 39 werden die ... ersetzt. cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. entgegen § 26 Absatz 3 Satz 1 nicht wahrheitsgemäß aussagt,". dd) In Nummer 4 wird ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz (WSVZuAnpG)
G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1217
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
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